— 402 —
lichen Fonds an die Zustimmung der Gr. Regierung gebun-
den!#-: &1 Abs. 2 und 16 der Verordnung vom 20. November
1861 und $ 12 der Verordnung, die evangelische Vermögensver-
waltung betr. Auch bezüglich der Stiftungen besteht eine ähn-
liche Vorschrift in 8 9 des Stiftungsgesetzes, wonach die Stif-
tungsverwaltungen darauf zu achten haben, dass das Stiftungs-
vermögen im Grundstock ungeschmälert erhalten bleibt. Der
Orden der barmherzigen Schwestern bedarf zur Veräusserung
von Liegenschaften oder liegenschaftlicher Rechte der Staats-
genehmigung. Gleiches gilt für den Orden der Schwestern vom
hl. Kreuz und vom hl. Franz !",
8 27. Privatrechtliche Privilegien der kirch-
lichen Rechtspersonen.
Den Beschränkungen der kirchlichen Rechtspersonen auf
dem Gebiete des privaten Rechtsverkehrs stehen zwei privat-
rechtliche Privilegien gegenüber, welche man als grundbuch-
rechtliche bezeichnen kann. Nach 8 71 der landesherr-
lichen Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betr.
vom 13. Dezember 1900 erhalten nämlich die Grundstücke der
Kirchen nur auf Antrag ein Grundbuchblatt; sie sind also vom
Buchungszwang befreit. Zur Veräusserung dieser Grundstücke
bedarf es nur der Einigung des Erwerbers und des Veräusserers
über den Eintritt der Rechtsänderung und der öffentlichen Be-
urkundung dieser Einigung: Art. 25 AG. zum BGB.
Ein weiteres Vorrecht statuiert Art. 6 des badischen AG.
zum BGB., welcher im wesentlichen die Bestimmung des LRS.
2121 aufrecht erhält. Art. 6 der auf Grund des in Art. 91
des EG. zum BGB. gemachten Vorbehalts erlassen wurde, lautet:
189%& Ebenso ist Zustimmung des Erzbischofs erforderlich. Dies ist der
letzte Rest der heute für Baden ausser Geltung befindlichen kanonischen
Veräusserungsverbote. Vgl. KoRMAnNN |]. c. 8. 50/51; 81/82.
100 Staatsanz. 1894 S. 263, 1908, 8. 528, Reg.Bl. 1845 Nr. 7 8 42.