Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 402 — 
lichen Fonds an die Zustimmung der Gr. Regierung gebun- 
den!#-: &1 Abs. 2 und 16 der Verordnung vom 20. November 
1861 und $ 12 der Verordnung, die evangelische Vermögensver- 
waltung betr. Auch bezüglich der Stiftungen besteht eine ähn- 
liche Vorschrift in 8 9 des Stiftungsgesetzes, wonach die Stif- 
tungsverwaltungen darauf zu achten haben, dass das Stiftungs- 
vermögen im Grundstock ungeschmälert erhalten bleibt. Der 
Orden der barmherzigen Schwestern bedarf zur Veräusserung 
von Liegenschaften oder liegenschaftlicher Rechte der Staats- 
genehmigung. Gleiches gilt für den Orden der Schwestern vom 
hl. Kreuz und vom hl. Franz !", 
8 27. Privatrechtliche Privilegien der kirch- 
lichen Rechtspersonen. 
Den Beschränkungen der kirchlichen Rechtspersonen auf 
dem Gebiete des privaten Rechtsverkehrs stehen zwei privat- 
rechtliche Privilegien gegenüber, welche man als grundbuch- 
rechtliche bezeichnen kann. Nach 8 71 der landesherr- 
lichen Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betr. 
vom 13. Dezember 1900 erhalten nämlich die Grundstücke der 
Kirchen nur auf Antrag ein Grundbuchblatt; sie sind also vom 
Buchungszwang befreit. Zur Veräusserung dieser Grundstücke 
bedarf es nur der Einigung des Erwerbers und des Veräusserers 
über den Eintritt der Rechtsänderung und der öffentlichen Be- 
urkundung dieser Einigung: Art. 25 AG. zum BGB. 
Ein weiteres Vorrecht statuiert Art. 6 des badischen AG. 
zum BGB., welcher im wesentlichen die Bestimmung des LRS. 
2121 aufrecht erhält. Art. 6 der auf Grund des in Art. 91 
des EG. zum BGB. gemachten Vorbehalts erlassen wurde, lautet: 
189%& Ebenso ist Zustimmung des Erzbischofs erforderlich. Dies ist der 
letzte Rest der heute für Baden ausser Geltung befindlichen kanonischen 
Veräusserungsverbote. Vgl. KoRMAnNN |]. c. 8. 50/51; 81/82. 
100 Staatsanz. 1894 S. 263, 1908, 8. 528, Reg.Bl. 1845 Nr. 7 8 42.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.