Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des 
öffentlichen Rechts, oder eine unter Verwaltung einer öffent- 
lichen Behörde stehende Stiftung, sind berechtigt, zur 
Sicherung ihrer Forderungen aus dem Dienstverhältnis ihrer 
rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter die Ein- 
tragung einer Sicherungshypothek zu ver- 
langen. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zu ihrer 
Vertretung zuständigen Behörde. 
Damit ist an die Stelle des früher vorhandenen gesetzlichen 
Unterpfandsrechts eine Sicherungshypothek getreten. 
S28 Partei-, Prozess-, Delikts- und Konkurs- 
fähigkeit der kirchlichen Rechtspersonen. 
Die Parteifähigkeit, d. i. die Fähigkeit, aktiv und 
passiv Subjekt einer Parteirolle zu sein, in eigenem Namen zu 
klagen und verklagt zu werden, kommt allen in vorliegender 
Arbeit behandelten kirchlichen Rechtspersonen olıne Ausnahme 
zu. Denn parteifähig ist nach S 50 CPO., wer rechtsfähig ist; 
rechtsfähig aber sind alle juristischen Personen. Nicht partei- 
fähig sind daher die kirchlichen Behörden, weil sie keine juristi- 
schen Personen, keine Vollpersönlichkeiten sind (vgl. oben $1). 
Die Prozessfähigkeit, d. i. die Fähigkeit, vor Ge- 
richt zu stehen, $ 51 CPO., also nicht nur die Fähigkeit, einen 
Prozess als Partei selbst zu führen, oder durch einen selbst 
bestellten Prozessbevollmächtigten führen zu lassen, sondern auch 
die Fähigkeit, Andere vor Gericht zu vertreten !”!, ist eben- 
falls eine Eigenschaft aller kirchlichen Rechtspersonen. Dies wird 
zwar bestritten mit der Begründung, dass nach $ 52 CPO. eine 
Person nur insoweit prozessfähig ist, als sie sich durch Verträge 
verpflichten kann oder, da die Verpflichtungsfähigkeit ein Teil 
der Geschäftsfähigkeit ist, insoweit, als sie geschäftsfähig ist. 
Nun seien die juristischen Personen aber nicht geschäftsfähig, da 
"91 GAUPP-STEIN, CPO. I. Bd. zu 8 51.
	        
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