Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sie „schlechterdings nur durch ihre gesetzlichen Vertreter han- 
deln können“ !”, 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die juristischen Personen 
ihrem Wesen nach willensfähig und daher auch geschäftsfähig 
sind (vergl. oben $ 1), sie handeln nicht durch ihre Vertreter, 
sondern durch ihre Organe. „Der Wille der juristischen 
Personen gestaltet sich dadurch, dass ihr verfassungsmässige 
Organe zur Verfügung stehen, welche Geist und Willenstätigkeit 
für sie verwerten“!”®. Es kann daher der weitere Satz aufge- 
stellt werden: alle kirchlichen Rechtspersonen sind prozess- 
fähig. Welche Organe im Prozess für sie tätig werden müssen, 
ist oben ($ 23 CO.) ausgeführt. 
In Konsequenz der Anschauung, dass die juristischen Per- 
sonen Träger eines selbständigen Willens sind, muss auch die 
zivilrechtliche Deliktsfähigkeit der kirchlichen 
Rechtspersonen behauptet werden. Denn es ist billig, dass die 
juristischen Personen, wie sie durch ihre Organe in das Rechts- 
leben eingreifen, so auch für unerlaubte Handlungen und Unter- 
lassungen dieser Organe haftbar gemacht werden. Darum be- 
stimmt auch $ 31 BGB., dass ein Verein für den Schaden ver- 
antwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes, 
oder ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter, durch 
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen be- 
gangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem 
Dritten zufügt. Diese Deliktshaftung ist durch $ 89 BGB. auclı 
auf die Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts ausgedehnt worden: 
doch besteht ein Unterschied zwischen der Haftung aus $ 3l 
und $ 89; während nämlich bezüglich der privatrechtlichen 
Vereine neben der Haftung aus $ 31 die Haftung aus 88 831 
und 278 BGB. treten kann, wird bezüglich der öffentlich 
rechtlichen Personen nach dem Wortlaut des $ 89 die Haftung 
19? GAUPP-STEIN, 1. c. 
188 DERNBURG, BGB. I. S. 171.
	        
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