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nur aus & 31 begründet sein 1%.
Eine strafrechtliche Haftung juristischer Per-
sonen ist bis jetzt in der deutschen Gesetzgebung nicht aner-
kannt.
Was endlich die Konkursfähigkeit der kirchlichen
Rechtspersonen betrifft, so muss sie zweifellos den privatrecht-
lichen kirchlichen Rechtssubjekten zugeschrieben werden. Das
Verfahren hat sich nach den 88 207, 208 der Konkursordnung
zu richten. Vergl. $ 213 KO. Fraglich kann es erscheinen,
ob auch die kirchlichen Rechtspersonen des öffentlichen Rechts
Konkursfähigkeit besitzen. Art. 4 des EG. zu dem Gesetz betr.
Aenderung der Konkursordnung bestimmt, dass unberührt bleiben
die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Zulässigkeit des
Konkursverfahrens über das Vermögen der in $ 15 No. 3 des
EG. zur CPO. bezeichneten juristischen Personen beschränken
oder ausschliessen ; bezeichnet in dem $ 15 No. 3 sind der Fis-
kus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen
Rechts, oder eine unter Verwaltung einer öffentlichen Behörde
stehende Körperschaft oder Stiftung. Entsprechende Vorschrif-
ten hat das badische Recht nicht erlassen, doch ıst kaum an-
zunehmen, dass z. B. eine Religionsgemeinschaft des Konkurses
fähig werde; natürlich wird auch hier im Falle der denkbaren
Zahlungsunfähigkeit eine planmässige Gläubigerbefriedigung statt-
finden, allein diese Befriedigung wird sich in anderen Formen,
als denen der Reichskonkursordnung vollziehen. Es wird daher
ein Satz des Gewohnheitsrechts anzunehmen sein, der die Zu-
lässigkeit des Konkursverfahrens wenigstens bezüglich der höheren
Verbände und Anstalten des öffentlichen Rechts ausschliesst.
Dabei kommt vor allem in Betracht, dass durch die Aufsicht
des Staats und der Kirchen ein wirksames Präventivmittel gegen
19% STAUDINGER, BGB. I. S. 113 ff.
Archiv für öffentliches Recht, XXIV, 8, 28