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hältnisse vor; es stehen Beitragsleistungen und Krankenunter-
stützung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenlei-
stung. Die gewährte Unterstützung ist ihrer Natur nach eine
staatliche Fürsorge für die Arbeiter, und sie unterscheidet sich
von andern Öffentlichen Unterstützungen — insbesondere der
Armenunterstützung — dadurch, dass die Personen, die als
unterstützungsberechtigte in Betracht kommen können, während
der Zeit, wo sie nicht unterstützungsbedürftig sind, durch Zah-
lung von „Beiträgen“ zur Deckung der Unkosten beitragen helfen.
Die Krankenunterstützung ist und bleibt darum doch eine staat-
liche Unterstützung, womit selbstredend nicht gesagt sein soll,
dass die Krankenunterstützung etwa den Charakter einer Armen-
unterstützung trage.
Wenn nun der Staat einem bestimmten Personenkreis die
Wohltat einer Unterstützung zusagt, so soll diese staatliche Bei-
hilfe nicht weiter gehen, als zur Abwendung des jeweiligen Not-
standes erforderlich ist. Von diesem Gesichtspunkt aus wurde
im KVG. der Umfang der zu gewährenden Kassenleistungen,
insbesondere der des Krankengeldes festgelegt. Wenn nun das
Gesetz in dieser Weise den Unterstützungsumfang umgrenzt, so
geschieht das zweifellos in der Absicht, dass jede der in Frage
kommenden Personen die Unterstützungen nur einmal, von
einer der mit der Ausgabe dieser Unterstützungen beauftragten
öffentlichen Einrichtungen erhalten soll. Würden wir annehmen,
dass eine Person, die mehrere versicherungspflichtige Beschäfti-
gungen ausübt, Mitglied der sämtlichen zuständigen Kassen wird,
so würde sie — selbst nach Kürzung des Krankengeldes gemäss
S 26a Abs. 1 — mehr als die ihr vom Gesetze zugedachte
Unterstützung bekommen. Das aber wäre, wie dargetan, der
Absicht des Gesetzes durchaus zuwider, und dann müsste man
darin auch eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung dieser Per-
sonen gegenüber den andern Arbeitern erblicken.
II. Dem könnte man nun vielleicht entgegenhalten, dass die