Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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hältnisse vor; es stehen Beitragsleistungen und Krankenunter- 
stützung nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenlei- 
stung. Die gewährte Unterstützung ist ihrer Natur nach eine 
staatliche Fürsorge für die Arbeiter, und sie unterscheidet sich 
von andern Öffentlichen Unterstützungen — insbesondere der 
Armenunterstützung — dadurch, dass die Personen, die als 
unterstützungsberechtigte in Betracht kommen können, während 
der Zeit, wo sie nicht unterstützungsbedürftig sind, durch Zah- 
lung von „Beiträgen“ zur Deckung der Unkosten beitragen helfen. 
Die Krankenunterstützung ist und bleibt darum doch eine staat- 
liche Unterstützung, womit selbstredend nicht gesagt sein soll, 
dass die Krankenunterstützung etwa den Charakter einer Armen- 
unterstützung trage. 
Wenn nun der Staat einem bestimmten Personenkreis die 
Wohltat einer Unterstützung zusagt, so soll diese staatliche Bei- 
hilfe nicht weiter gehen, als zur Abwendung des jeweiligen Not- 
standes erforderlich ist. Von diesem Gesichtspunkt aus wurde 
im KVG. der Umfang der zu gewährenden Kassenleistungen, 
insbesondere der des Krankengeldes festgelegt. Wenn nun das 
Gesetz in dieser Weise den Unterstützungsumfang umgrenzt, so 
geschieht das zweifellos in der Absicht, dass jede der in Frage 
kommenden Personen die Unterstützungen nur einmal, von 
einer der mit der Ausgabe dieser Unterstützungen beauftragten 
öffentlichen Einrichtungen erhalten soll. Würden wir annehmen, 
dass eine Person, die mehrere versicherungspflichtige Beschäfti- 
gungen ausübt, Mitglied der sämtlichen zuständigen Kassen wird, 
so würde sie — selbst nach Kürzung des Krankengeldes gemäss 
S 26a Abs. 1 — mehr als die ihr vom Gesetze zugedachte 
Unterstützung bekommen. Das aber wäre, wie dargetan, der 
Absicht des Gesetzes durchaus zuwider, und dann müsste man 
darin auch eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung dieser Per- 
sonen gegenüber den andern Arbeitern erblicken. 
II. Dem könnte man nun vielleicht entgegenhalten, dass die
	        
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