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unvermutet eintretende Zahlungsunfähigkeit kirchlicher Rechts-
personen gegeben ist!?®.
3. Abschnitt: Entstehung, Veränderung und Untergang
der kirchlichen Rechtspersonen !*%,
8 29. Die Gründe der Entstehung, Veränderung
und des Untergangs.
I. Zur Entstehung der kirchlichen Rechtspersönlich-
keit ist meist Mitwirkung von Kirche und Staat erforderlich.
Soweit die kirchlichen Rechtspersonen kirchliche Aemter und
Anstalten darstellen, kommen auf kirchlicher Seite die Grund-
sätze über die Errichtung der Kirchenämter, die sog. creatio,
erectio, in Betracht. Zur Errichtung der höheren Kirchenämter
ist bezüglich der katholischen Kirche nur der Papst befugt, so
zur Errichtung des Bistums, des Domkapitels, der Gründung
neuer Orden. Die creatio niederer Aemter, z. B. der Pfarr-
und Dekanatsstellen steht dem Bischof zu. Voraussetzung der
Errichtung ist justa causa, dos, locus, congruus, und nach
badischem Staatsrecht meist noch die Staatsgenehmigung. In
der badischen evangelischen Kirche ist die erectio Reservatrecht
des Grossherzogs. Im einzelnen gelten in Baden bezüglich der
Entstehung kirchlicher Rechtspersonen folgende besondere Grund-
sätze:
19% Zahlreichen k. Rechtspersonen kommt nach $ 54 Nr. 3 KO. em
Konkursprivileg zu. Dieser Paragraph bevorrechtigt die Forderungen der
Kirche und der öff. Verbände etc. wegen der nach Gesetz oder Verfassung
zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der
Eröffnung des Verfahrens. Unter den Begriff der Kirche fällt nicht nur
die Gesamtheit der Religionsgenossen, sondern auch die einzelne Kır-
chengemeinde; für Stolgebühren gilt das Vorrecht nicht. Unter die öf.
Verbände fallen auch diejenigen Religionsgesellschaften, welche nicht al-
Kirchen anzusehen sind, aber öff, r. Natur haben, z. B. die Deutschkatho-
liken. Vgl. RKO. Wınmowskı 8. 251.
196 Vgl. zum Folg. FRIEDBERG, Lehrb. d. KR. S. 322.