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Die Landeskirchen, bezw. die Kirchen ım Lande,
haben ihre Rechtspersönlichkeit durch Zusammenwirken des
Staats und der Kirchen erlangt. Vergl. z. B. für die katho-
lische Kirche die Bulla erectionis Dioecesium Provinciae Eccle-
siasticae superioris Rheni de 11. April 1827 und für die evange-
lische Kirche die evangelische Kirchenverfassung.
Kirchengemeinden aller mit dem Rechte öffent-
licher Korporationen ausgestatteten Kirchen können nur mit
staatlicher Genehmigung entstehen. Art. 1 OKStG. Daneben
kommen aber die Satzungen der betr. Kirche in Betracht !9”,
Zur Entstehung einer neuen evangelischen Kirchengemeinde ist
nach $ 7 der Kirchenverfassung Zustimmung der Generalsynode
erforderlich.
Für die Errichtung der Pfarreien gilt in Baden, dass
die Staatsbehörde der Pfarrei die Rechtspersönlichkeit speziell
zu verleihen hat, um so der Vermehrung der Pfarreien entgegen-
treten zu können. Es wird demnach zu ihrer Entstehung ein
Kirchengesetz nötig. Die Neuerrichtung einer evangelischen
Kirchengemeinde steht dem Kirchenregiment in der Weise zu,
dass der Oberkirchenrat die Entschliessung des Grossherzogs
einzuholen hat!?®. Zur Bildung einer altkatholischen Kirchen-
gemeinschaft innerhalb eines Kirchspiels ist die Genehmigung
der Regierung erforderlich. Diese wird jedoch nicht versagt,
sobald im Verhältnis zur Gesamtheit der Kirchspielsgenossen
eine erhebliche Anzahl von Altkatholiken vorhanden, für die
Pastoration derselben gesorgt, und zur Bestreitung der kirchlichen
Bedürfnisse eine genügende Vermögensbasis nachgewiesen ist:
Art. 3 des Gesetzes die rechtlichen Verhältnisse der Altkatho-
liken betr. vom 15. Juni 1874. Die erfolgte Kirchenkonstituie-
rung der altkatholischen Gemeinschaft ist durch ein Zeugnis des
altkatholischen Bischofs nachzuweisen. $ 1 der Verordnung vom
0,
97 Begründung zum OKStG. S. 20.
18 SpoHn, Ev. KR. I. 178 fi.
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