Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Von jeder Erhebung eines Einspruchs hat das Bezirksamt 
dem zuständigen Ministerium alsbald Anzeige zu erstatten. 
(s 11 Abs. 1 der Allg. Ausführungsverordnung vom 11. Nov. 
1899.) Der von dem Bezirksamt erhobene Einspruch ist durch 
Klage anfechtbar. Die Entscheidung über die Anfechtung ist 
dem Grossherzoglichen Verwaltungsgerichtshof in erster und 
letzter Instanz zugewiesen. ($ 12 Abs. 4 der Ausführungsver- 
ordnung.) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet 
sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 14. Juni 1884 
in der Fassung vom 30. Mai 1899 !?®, 
II. Die Veränderung der kirchlichen Rechtspersonen 
richtet sich im allgemeinen nach denselben Prinzipien, wie die 
Entstehung. Das katholische Kirchenrecht lässt bezüglich der 
Kirchenämter und Anstalten eine Veränderung nur zu bei „urgens 
necessitas“ und „evidens utilitas“. Die Veränderung kann er- 
folgen erstens in der Form der unio in der Weise, dass eines 
der beiden Aemter seine Selbständigkeit verliert. Die unio selbst 
weist verschiedene Abarten auf, so die unio per aequalitatem, 
per confusionem, per subjectionem und per incorporationem, je 
nach dem Verhältnis, welches zwischen den unierten Aemtern 
durch die unio geschaffen wird. Die zweite Form der Verän- 
derung ist die divisio oder sectio, die Teilung eines 
heneficium; in einem qualifizierten Falle nennt man sie dismem- 
hratio. Endlich kommt noch die translatio, die Ueber- 
tragung von kirchlichen Aemtern, in Betracht. 
In Baden ist nach allgemeinen Grundsätzen zur Verän- 
derung einer Kirche ein Staatskirchengesetz erforderlich; Ver- 
änderungen sind übrigens durch die grundlegenden Staatskirchen- 
gesetze meist grundsätzlich ausgeschlossen. Aenderungen in dem 
Bestand der katholischen, evangelischen, altkatholischen Kirchen- 
gemeinden durch Neubildung, Auflösung, Trennung oder Zu- 
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'#a DORNER, Bad. A.G. z. BGB. zu Art. 4 S. 40/41.
	        
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