— 41 —
setz ihres Daseins berauben. Eine Ausnahme machen die kirch-
lichen Stiftungen (s. u.).
Die Beendigung der kirchlichen Rechtspersönlichkeit tritt
teils durch Verwirklichung eines Tatbestandes (Zeitablauf, Zweck-
erfüllung, Konkurs etc.), teils durch eigene Handlung (Selbst-
auflösung), teils durch fremde Handlung (Auflösung durch den
Staat), ein?!, Im einzelnen finden sich in Baden folgende Be-
sonderheiten:
Die Auflösung einer evangelischen Kirchenge-
meinde findet nur mit Zustimmung der Generalsynode statt.
Zur Aufhebung der evangelischen Pfarreien ist keine Mit-
wirkung der Generalsynode nötig.
Die kirchlichen Stiftungen können aufgehoben
werden bei Wegfall des Stiftungszwecks; wenn nämlich die fer-
nere Erfüllung der Zwecke nicht mehr möglich ist, oder, wenn
der Fortbestand der Stiftung als dem Staatswohle nachteilig
angesehen werden muss, so ist die Staatsregierung berechtigt,
das Vermögen derselben einem anderen öffentlichen Zweck zu
widmen unter Rücksichtnahme auf den Willen des Stifters, und
bei örtlichen oder Distriktsstiftungen, auf die örtliche Grenze.
Eine solche Verfügung soll im Einverständnis mit der Kirchen-
behörde erfolgen; wenn nicht, bewendet es bei der Verfügung
der Staatsregierung 2,
Die Staatspersonen des II. Konstitutions-
edikts sind stets dem Auflösungsrechte des Staats unterwor-
fen, für jene Fälle, wo ihr Zweck durch Ausartung oder Ver-
änderung der Umstände mit dem Staatszweck „in Gegenstoss
verfällt“. Ziffer 9 und 10 des Edikts. Ein Selbstauflösungs-
recht der Mitglieder einer solchen Körperschaft ist nicht aner-
kannt:
Durch diese (landesherrliche Bestätigung) erst erlangt
—
201 GIERKE, G.Th. 847/48, PR. $ 70 S. 556 ff.
2022 WIELANDT, StR. 158--162,