— 45 —
Staates, zu. Eine Ausnahme machen die Stiftungen ($ 10 StG.),
sie stehen ausserhalb des kirchlichen Organismus, und unterlie-
gen einem Sonderrecht.
Sonderrecht gilt übrigens auch für die Staatspersonen des
Il. Konstitutionsedikts: „Im Auflösungsfall wird das Einbringen
der lebenden Mitglieder zu einem ihnen rückfälligen Eigentum
...., das Stiftungsgut (worunter alles einzubegreifen ist, was von
einzelnen Eigentümern zur Beförderung des Zwecks der Körper-
schaft eigens gewidmet worden und dessen Widmung noch be-
kannt und erweislich ist), muss zu anderen fortdauernden Zwecken,
die den vorigen am nächsten sind, verwendet werden; das Er-
rungenschaftsgut aber, nämlich jenes, was teils durch Einbringen
verstorbener Gesellschaftsglieder, teils sonst auf jede andere ge-
meine Erwerbsweise erworben oder vorgespart worden, wird zu
herrenlosem Gut“.
Für die Orden dagegen gilt der Grundsatz, dass das Ver-
mögen derselben im Auflösungsfall dem katholischen Kirchen-
vermögen anwächst ?%.
Bei Auflösung eines privatrechtlichen kirchlichen Vereins
oder der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen
an die in der Satzung bestimmten Personen, eventuell, bei Feh-
len einer Bestimmung der Anfallsberechtigten, an die Mitglieder
oder an den Staat, nicht aber an die Kirchen: 8 45 BGB.
—— —_
207 Reg.Bl. 1845 Nr. 7 S. 73, Staatsanz. 1894 S. 263, 1903 S. 523.
Verzeichnis der Gesetzesquellen
in chronologischer Reihenfolge.
1. Kirchenratsinstruktion für den evangel. Religionsteil vom
6. Juli 1797, auszugsweise enthalten in: „Wesentlicher Inhalt d.
neueren Gr. Bad. Gesetzgebung“. Zweiter Teil. Karlsruhe 1801.
2. Bad. Eidesordnung vom 24. Mai 1802, Reg.Bl. 1803 S. 1 ff.