Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Staates, zu. Eine Ausnahme machen die Stiftungen ($ 10 StG.), 
sie stehen ausserhalb des kirchlichen Organismus, und unterlie- 
gen einem Sonderrecht. 
Sonderrecht gilt übrigens auch für die Staatspersonen des 
Il. Konstitutionsedikts: „Im Auflösungsfall wird das Einbringen 
der lebenden Mitglieder zu einem ihnen rückfälligen Eigentum 
...., das Stiftungsgut (worunter alles einzubegreifen ist, was von 
einzelnen Eigentümern zur Beförderung des Zwecks der Körper- 
schaft eigens gewidmet worden und dessen Widmung noch be- 
kannt und erweislich ist), muss zu anderen fortdauernden Zwecken, 
die den vorigen am nächsten sind, verwendet werden; das Er- 
rungenschaftsgut aber, nämlich jenes, was teils durch Einbringen 
verstorbener Gesellschaftsglieder, teils sonst auf jede andere ge- 
meine Erwerbsweise erworben oder vorgespart worden, wird zu 
herrenlosem Gut“. 
Für die Orden dagegen gilt der Grundsatz, dass das Ver- 
mögen derselben im Auflösungsfall dem katholischen Kirchen- 
vermögen anwächst ?%. 
Bei Auflösung eines privatrechtlichen kirchlichen Vereins 
oder der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen 
an die in der Satzung bestimmten Personen, eventuell, bei Feh- 
len einer Bestimmung der Anfallsberechtigten, an die Mitglieder 
oder an den Staat, nicht aber an die Kirchen: 8 45 BGB. 
—— —_ 
207 Reg.Bl. 1845 Nr. 7 S. 73, Staatsanz. 1894 S. 263, 1903 S. 523. 
Verzeichnis der Gesetzesquellen 
in chronologischer Reihenfolge. 
1. Kirchenratsinstruktion für den evangel. Religionsteil vom 
6. Juli 1797, auszugsweise enthalten in: „Wesentlicher Inhalt d. 
neueren Gr. Bad. Gesetzgebung“. Zweiter Teil. Karlsruhe 1801. 
2. Bad. Eidesordnung vom 24. Mai 1802, Reg.Bl. 1803 S. 1 ff.
	        
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