Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Arbeiter, die einer solchen doppelten Zwangsversicherung teil- 
haftig würden, auch die doppelten Beiträge zahlen müssten. 
Allen diese Tatsache stellt sich im Gegenteil als ein weiterer 
Beweis unserer oben aufgestellten Behauptung dar. 
1. Denn wie wollte man es rechtfertigen, den einen Arbeiter 
zu zwingen, doppelt so viel Beiträge zu zahlen als die meisten 
andern, obgleich er als Einzelstehender vielleicht gar kein Inter- 
esse an einer Doppelversicherung hat? 
2. Und nun bedenke man noch folgendes: Der Arbeitnehmer 
bezahlt ja nur zwei Drittel der Kassenbeiträge, das letzte Drittel 
muss der Arbeitgeber leisten. Würde man eine mehrfache 
Zwangsversicherung für zulässig halten, so ergäbe sich als Kon- 
sequenz dieser Ansicht, dass die mehrfach Zwangsversicherten 
doppelte Beiträge leisten müssten und doppelte Unterstützungen 
bekämen, und endlich — und das ist das allerbedenklichste! — 
dass sie von seiten der Arbeitgeber die doppelten Zuschüsse er- 
hielten, ohne dass ein anderer als der rein äusserliche Grund 
der mehrfachen Beschäftigung gegeben wäre. 
Wir sehen, das Gesetz kann eine mehrfache Pflichtmitglied- 
schaft unmöglich wollen, und da nun jede Zwangsversicherung 
ihre Grundlage im Gesetz haben muss, so ergibt sich mit zwin- 
gender Notwendigkeit der Satz: Eine doppelte Zwangs- 
versicherung ist undenkbar. Auf diesem Standpunkt steht 
auch die herrschende Meinung, nirgends aber findet sich eine 
Begründung dieser Ansicht %. 
B. Welcher Versicherungsanstalt gehört eine 
Person an, die mehrere versicherungspflichtige 
Beschäftigungen ausübt?! Das ist die weitere Frage, 
— 
ı# Hamn, Kommentar $ 4 Anm. 1c.; Arb. Vers. XVI, S. 164. REGER- 
HEnLE, Kommentar $ 4 Anm. 5. Kntsch. des Bayr. VGH. vom 21. Februar 
1898, bei REGER, XVIIL S. 458. 
15 Nicht zu verwechseln damit ist der Fall, dass für ein und dieselbe 
Beschäftigung mehrere Kassen zuständig sind. Nach einer Entscheidung 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 3
	        
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