Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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und entbehren der mitunter schwer vermissten Gelegenheiten 
eines förmlichen Verfahrens. 
Der gute Glaube an die Möglichkeit eines sozialen Friedens 
hat in der deutschen Sozialgesetzgebung schon manche gute 
Früchte getragen — freilich auch schon manche Enttäuschung 
erfahren. Das schwierigste aber unter allen Problemen dieser 
Gesetzgebung ist ohne Zweifel die Arbeitskammer. 
Die Aufgabe ist kurz gesagt, dem freien wirtschaft- 
lichen Kampf im Arbeitsverhältnis die Form 
des geordneten Verfahrens zu geben; die orga- 
nische Hülle dieses Verfahrens soll die Arbeitskammer werden. 
Ist es dem Entwurf auch nur gelungen, den Punkt richtig zu 
bezeichnen, an welchem solche Einrichtung anzusetzen ist, so hat 
er schon viel geleistet. Dass dieser Punkt nicht mehr wie ehe- 
dem im einzelnenBetrieb zu suchen seı, ist mit dem Hin- 
schwinden der alten Uebermacht des patriarchalischen Fabrik- 
paschatums allmählich offenkundig geworden. Ebensowenig wird 
erin der Bureaukratie des Staats gefunden werden, denn 
das hiesse die Vollendung eines unwirtschaftlichen formalen 
Staatssozialismus und ebensowenig wird man auch die fernere 
Gestaltung dieser Verhältnisse dem Parteigetriebe und der Ge- 
setzgebung allein überlassen können. Zwischen Gewerbebetrieb 
und Staat in der Mitte muss die Organisation, wenn überhaupt, 
einsetzen. Gegeben sind die aus freier Koalition und freiem 
Verbandswesen hochgewachsenen Interessentengruppen, die Ar- 
beitgeberverbände und die Arbeitergewerkschaften. Ihr Gegen- 
satz besteht, er muss bestehen und berücksichtigt werden. Es 
handelt sich nicht darum, ihn zu vernichten, sondern füglich mit 
dem Ganzen in Verbindung zu setzen. Zugleich aber soll dem 
Staat der mögliche und zweckmässige Anteil in dem organischen 
Gewebe gesichert werden. Dies hat der Entwurf sich zum Ziele 
gesetzt. Die Motive orientieren über den Stand der Frage in 
Deutschland und im Ausland und deuten sogar eine gewisse Rück-
	        
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