Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Das Wahlverfahren ist unmittelbar, geheim und erfolgt nach 
Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Aufsichtsbehörde 
hat das nähere anzuordnen auch hinsichtlich der Wählerlisten. 
Ist deren Herstellung den Gemeinden übertragen, so haben ihnen 
Polizeibehörden und Krankenkassen durch Auskünfte beizustehen 
(8$ 15 ff.). 
Der Entwurf enthält dann noch Bestimmungen über Kosten- 
aufwand ($$ 20 ff), Geschäftsführung ($$ 26 ff.) und Aufsicht 
(S$ 40—43). Die Kosten werden wohl im wesentlichen in den 
Kosten des Wahlverfahrens, der Aufwandentschädiguug, worauf 
indes ein Rechtsanspruch nicht gegeben ist, und in den Vergü- 
tungen an Kammerbedienstete bestehen. Sie sind auf die be- 
teiligten Gemeinden des Kammerbezirks nach Mass der beschäf- 
tigten Arbeitnehmer umzulegen und können durch die Gemein- 
den als Sonderabgabe auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer der 
Gemeindemarkung je zur Hälfte abgewälzt werden. 
Aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung heben 
wir hervor: der Vorsitzende führt die laufende Verwaltung, be- 
raumt die Sitzungen an, hat bei allen Gegenständen Stimmrecht, 
vertritt die Kammer nach aussen und überwacht die Gesetz- 
mässigkeit der Beschlüsse. Die Kammer verhandelt regelmäs- 
sig im Plenum oder in den Abteilungen, kann aber auch Aus- 
schüsse bilden. Was dem Plenum jedenfalls vorzubehalten ist, 
bestimmt das Gesetz ($ 30). Die Einberufung muss auf Ver- 
langen von ?/, der Stimmen erfolgen. Periodische Sitzungen oder 
Maximaldauer der Sessionen ist nicht vorgeschrieben. Ferner 
besteht regelmässig Oeffentlichkeit der Verhandlung, ausser in 
den Ausschüssen. Der Vorsitzende kann die Oeffentlichkeit vor- 
behaltlich der Anfechtung seiner Verfügung durch Kammermit- 
glieder ausschliessen. Eine Präsenzpflicht besteht nicht, auch 
keine Beschlussfähigkeitsziffer, nur Parität. Beschlussfassung er- 
folgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wichtig ist, dass die Mi- 
norität ihr Votum bei Gutachten und Anträgen durch den Vor-
	        
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