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sitzenden der beteiligten Behörde zustellen kann. Stimmen in
solchen Sachen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen gegen-
einander, so liegt kein Beschluss vor und hat der Vorsitzende
auf Verlangen die begründeten Meinungen der Behörde zu über-
mitteln ($ 38). Für das Verfahren der Arbeitskammer als Eini-
gungsamt gelten die einschlägigen Vorschriften des Gewerbege-
richtsgesetzes vom 30. Juni 1901 (88 63—73).
Den also einzurichtenden Arbeitskammern denkt der Ent-
wurf hohe und mannigfache Aufgaben im Interesse des wirt-
schaftlichen Gedeihens und des sozialen Friedens zu. „Sie sollen
die gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in ihnen vertretenen ewerbe-
zweige sowie die auf dem gleichen Gebiete liegenden besonderen
Interessen der beteiligten Arbeitnehmer wahrnehmen“ (8 2). Ins-
besondere wird ihnen eine Auskunftspflicht zu Mittei-
lungen und Gutachten über gewerbliche Gegenstände der öffent-
lichen Verwaltung gegenüber den Behörden des Staats und der
(Gemeinden auferlegt (8 3 Ziff. 2), dann dürfen sie Anträge und
Wünsche, die ihre Angelegenheiten berühren, beraten und
zur Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen herangezogen
werden ($ 3 Ziff. 3 u. 4), weiter dürfen sie selbst Anträge
an Behörden und Gemeindevertretungen richten und haben sie
ein Petitionsrecht gegenüber den Landtagen und dem Reichstag
($ 4). Endlich — und das ist wohl die Hauptsache — sollen sie
als Einigungsämter eingeführt werden und sollen wie die Ge-
werbegerichte bei Streitigkeiten (Ausstand, Aussperrung) über
die Bedingungen der Fortsetzung und Wiederaufnahme des Ar-
beitsverhältnisses beraten und beschliessen. Dabei ist nicht ge-
dacht, dass sie die Gewerbegerichte sofort ersetzen sollen, viel-
mehr sind sie nur subsidiär und als 2. Instanz vorgesehen, wenn
kein Gewerbegericht da ist, oder das etwa vorhandene räumlich
zu eng begrenzt ist oder die Einigung vor dem Gewerbegericht
misslungen ist (8 6).