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Die Staatsaufsicht soll eingreifen „wenn die Arbeitskammer,
wiederholter Aufforderung ungeachtet, die Erfüllung ihrer Auf-
gaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder
Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl
gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zuläs-
sigen Zwecke verfolgt werden“ ($ 41). In diesen Fällen
kann Auflösung verfügt und Neuwahl angeordnet werden. Auf-
sichtsbehörde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte
höhere Verwaltungsbehörde. Eine Reichsaufsichtsbehörde (Reichs-
arbeitsamt) gibt es nicht.
III. Kritik des Entwurfs.
So der Entwurf. Ein Urteil über denselben muss sich in
dem gebotenen Rahmen auf das Wesentliche beschränken und
hat vom juristisch-technischen Detail abzusehen. Es ist ferner
davon auszugehen, dass die geplanten Arbeitskammern ihrem so-
zialen und gemeinnützigen Zweck nicht schon dann dienen können,
wenn die Einrichtung theoretisch tadellos ist, sondern nur dann,
wenn zu erwarten ist, dass von ihr in wichtigeren und entschei-
denden Fällen auch Gebrauch gemacht werden wird und dass,
wenn dies geschieht, gesunde Kräfte nicht unterdrückt, eine Reini-
gung und nicht eine Verschärfung des Gegensätzlichen im Ar-
beitsverhältnis erreicht und für die gewerbliche Entwickelung im
ganzen ein Fortschritt erzielt wird. Ob von der Einrichtung des
Entwurfs Solches erwartet werden darf, ist mit einiger Bestimmt-
heit schlechthin nicht vorauszusagen. Wahrscheinlich ist es nicht.
Es handelt sich um einen im Prinzip anzuerkennenden, in der
Ausführung aber nicht wohlgelungenen Versuch auf nahezu er-
fahrungslosem Gebiet. — Zwei Hauptaufgaben sind den Arbeits-
kammern gesetzt. Als Instruktions- und Anregungsorgane einer-
seits sollen sie dem Gewerbe selbst und der öffentlichen Gewerbe-
verwaltung dienen und als Einigungsämter sollen sie die nicht
genügende Wirksamkeit der Gewerbegerichte stärken. Für die