Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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erste Aufgabe fehlt es zwar schon jetzt nicht an analogen Ein- 
richtungen und Gelegenheiten. In einem Doppelten bringt indes 
der Entwurf Neues und grundsätzlich Begrüssenswertes. Den 
Arbeitnehmern fehlte es bisher an einer Gelegenheit in allge- 
meinen Angelegenheiten des Berufs ihre Wünsche ausserhalb der 
Gesetzgebung an den Mann zu bringen; daher die Schärfung der 
politischen Propaganda, das gegenseitige Sichüberschreien und die 
oft allzuheftigen Anpralle an den Gesetzgeber, wo ohne ihn durch 
gütliches Einvernehmen oder durch die Verwaltung geholfen wer- 
den könnte. Und sodann fehlte es bisher an einem Organ, in 
welchem auf der Grundlage der Parität Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer sich gleichsam ausserdienstlich und objektiv unter sich 
und gemeinsam mit den öffentlichen Behörden ins Benehmen 
setzen könnten. In beiden Richtungen also weist der Entwurf 
auf einen Fortschritt zum erstrebten Ziele hin. 
Auch für die zweite Aufgabe als Einigungsamt versprechen 
die AK. des Entwurfs einen Fortschritt über die geringe Lei- 
stungsfähigkeit der Gewerbegerichte hinaus. 
Die sachliche Grundlage verspricht für beide gestellte Auf- 
gaben ein besseres Sichverstehen und Vorankommen in den ein- 
zelnen Gewerbezweigen und die Möglichkeit einer beliebigen Aus- 
dehnung der Bezirke, die im Weg der Vereinbarungen von Re- 
gierungen verschiedener Staaten bis an die Grenzen des Reichs 
gleich den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung er- 
wachsen können, sie verspricht weiterhin eine grosszügige Ent- 
wickelung parallel derjenigen der Berufsvereinigungen. 
Allein diese Erwartungen können sich doch nur erfüllen, 
wenn einerseits die beiden grossen, im Interessengegensatz auf- 
gewachsenen sozialen Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer zu den Einrichtungen hinreichendes Vertrauen besitzen, 
wenn sie in ihnen nicht eine Gelegenheit der gegenseitigen Ueber- 
vorteilung oder der bureaukratischen Reglementierung erblicken, 
wenn sie sich beiderseits zu freier Verfolgung ihrer getrennten
	        
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