Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 434 — 
rigkeiten begegnen und leicht zur Lähmung der ganzen Einrich- 
tung führen. Würde man dagegen den bestehenden Gegensatz 
zum Ausgangspunkt nehmen und besondere Abteilungen für Fa- 
brik und Handwerk schaffen, so wäre es nicht besonders schwie- 
rig, gleichzeitig für bestimmte Gegenstände ein Zusammengehen 
beider Abteilungen in gemeinsamen Sitzungen anzubahnen. 
Dass die Errichtung von AK. der Landeszentralbehörde 
überlassen bleibt, ist im Prinzip zu billigen. Man wird aber dann 
damit rechnen müssen, dass die Würdigung der Bedürfnisfrage 
in den 25 deutschen Staaten in sehr verschiedener Weise und 
mit sehr verschiedenem Nachdruck erfolgen wird. Daher schiene 
es angezeigt, eine regelmässige (Gelegenheit der Verständigung 
der Bundesregierungen für diese höchst wichtige Frage schon 
durch das Gesetz zu schaffen. Es entspräche m. E. dem Bau 
unserer Reichsverfassung am besten, wenn dem in Art. 8 Ziff. 4 
der RV. vorgesehenen Bundesratsausschuss für Handel und Ver- 
kehr es übertragen würde, alljährlich und gelegentlich Anregun- 
gen in dieser Richtung von den einzelnen Regierungen entgegen- 
zunehmen und an das Plenum des Bundesrates gelangen zu 
lassen, wenn man nicht noch den Schritt weiter machen und 
dem Bundesrat das Recht der Anordnung selbst übertragen will. 
In den Staaten, in welchen wie in Bayern und länger schon 
in Württemberg, Zentralstellen für Gewerbe und Handel bestehen, 
wird ganz naturgemäss diesen Stellen eine gutachtliche oder an- 
regende Stimme zukommen, wenn es sich um die Einrichtung 
von AK. handelt. Es müsste aber auch den Arbeitnehmern Ge- 
legenheit geboten werden, Anträge in dieser Richtung an die 
Landeszentralbehörde zu richten. Der Entwurf sieht solches 
Mittel nicht vor und ebensowenig wird es durch das bestehende 
Reichs- und Landesrecht geboten. 
Ein weiteres ist, dass sowohl auf seiten der Arbeitgeber als 
auch auf seiten der Arbeitnehmer der Entwurf in der Bestim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.