— 434 —
rigkeiten begegnen und leicht zur Lähmung der ganzen Einrich-
tung führen. Würde man dagegen den bestehenden Gegensatz
zum Ausgangspunkt nehmen und besondere Abteilungen für Fa-
brik und Handwerk schaffen, so wäre es nicht besonders schwie-
rig, gleichzeitig für bestimmte Gegenstände ein Zusammengehen
beider Abteilungen in gemeinsamen Sitzungen anzubahnen.
Dass die Errichtung von AK. der Landeszentralbehörde
überlassen bleibt, ist im Prinzip zu billigen. Man wird aber dann
damit rechnen müssen, dass die Würdigung der Bedürfnisfrage
in den 25 deutschen Staaten in sehr verschiedener Weise und
mit sehr verschiedenem Nachdruck erfolgen wird. Daher schiene
es angezeigt, eine regelmässige (Gelegenheit der Verständigung
der Bundesregierungen für diese höchst wichtige Frage schon
durch das Gesetz zu schaffen. Es entspräche m. E. dem Bau
unserer Reichsverfassung am besten, wenn dem in Art. 8 Ziff. 4
der RV. vorgesehenen Bundesratsausschuss für Handel und Ver-
kehr es übertragen würde, alljährlich und gelegentlich Anregun-
gen in dieser Richtung von den einzelnen Regierungen entgegen-
zunehmen und an das Plenum des Bundesrates gelangen zu
lassen, wenn man nicht noch den Schritt weiter machen und
dem Bundesrat das Recht der Anordnung selbst übertragen will.
In den Staaten, in welchen wie in Bayern und länger schon
in Württemberg, Zentralstellen für Gewerbe und Handel bestehen,
wird ganz naturgemäss diesen Stellen eine gutachtliche oder an-
regende Stimme zukommen, wenn es sich um die Einrichtung
von AK. handelt. Es müsste aber auch den Arbeitnehmern Ge-
legenheit geboten werden, Anträge in dieser Richtung an die
Landeszentralbehörde zu richten. Der Entwurf sieht solches
Mittel nicht vor und ebensowenig wird es durch das bestehende
Reichs- und Landesrecht geboten.
Ein weiteres ist, dass sowohl auf seiten der Arbeitgeber als
auch auf seiten der Arbeitnehmer der Entwurf in der Bestim-