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mung dieser Gruppen und namentlich ihres Wahlrechtes zu
wünschen übrig lässt.
Auf seiten der Arbeitgeber soll es sich um eine Ver-
tretung aller Unternehmer im Sinn der Gewerbeordnung han-
deln und ist ihnen ein Pluralwahlrecht nach Analogie der Be-
rufsgenossenschaften zugedacht, welches nach der Zahl der Be-
schäftigten zu messen ist. Die Einführung oder Nichteinführung
des Pluralwahlrechtes aber wird von dem Belieben der Aufsichts-
behörde abhängig gemacht!! Zunächst also bleibt es bei einem
gleichen Virilstimmrecht, also einer immensen Uebermacht der
kleinen Betriebe. Und wie steht es mit den juristischen Perso:
nen als Arbeitgebern? Der Entwurf erwähnt sie nicht, folglich
sollen sie wohl den individualistischen Unternehmern gleichge-
stellt werden. Auch das mag im Prinzip hingehen, ob es aber
billig ist und im einzelnen nicht zu unhaltbaren Zuständen füh-
ren muss, wenn nach dem arithmetischen Schema der Zahl der
Stimmeinfluss wächst? Es ist wohl in diesem Fall mit dem um-
gekehrten Uebel, nämlich damit zu rechnen, dass auf diese
Weise die Unternehmer der ganz grossen Betriebe gerade in den
für AK, geeignetsten Gegenden schlechthin die Diktatoren des
Arbeitsverhältnisses auf seiten der Arbeitgeber werden. Es liegt
aber eine Uebermacht der Grossen vielfach schon darin, dass sie
tatsächlich höhere Löhne gewähren können; erlangen sie nun
auch noch die organische Möglichkeit, kleinere Unterneh-
mungen zu Löhnen zu zwingen, welche diese nicht erschwingen
können, so bedeutet dies eine völlige Auslieferung der Kleinen
an die Grossen. Dies dürfte aber doch wohl nicht wünschens-
wert sein. Und dass der Entwurf sich nicht klar darüber aus-
spricht, ob die Aufsichtsbehörde, wenn sie das Pluralwahlrecht
einführt, dabei die Beschäftigtenzahl schlechthin zum Massstab
zu erheben hat oder ob sie eine absteigende Progression im
Pluralrecht verfügen kann, ist ein offenbarer Mangel?. Und
* Eine absteigende Progression wäre etwa in der Weise zu denken: