Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Kassen zuständig ist, die Wohltaten der Krankenversicherung 
zukommen zu lassen; und darum soll bei jeder Kollision zwischen 
einer Gemeinde und einer Kasse die Versicherung bei der letz- 
teren stattfinden. Dieser Gedanke hat im $ 4 einen wenig ge- 
nauen Ausdruck gefunden; wir müssen die Vorschrift gleichwohl 
in dem angegebenen Sinne interpretieren, weil es dem Geiste 
des Gesetzes so entspricht. Damit ist die oben getroffene Ent- 
scheidung gerechtfertigt. 
II. Bei einer Kollision zwischen einer Ortskrankenkasse und 
einer Sonderkasse ist die Sonderkasse zuständig. Das ergibt sich 
aus $ 19 Abs. 2 KVG., demzufolge nur solche Personen Mit- 
glied einer Ortskrankenkasse werden können, die nicht vermöge 
ihrer Beschäftigung einer der andern Kassenarten angehören. 
Diese Bestimmung findet ebenfalls auch dann Anwendung, wenn 
während der Dauer der Mitgliedschaft einer Person bei einer 
Ortskrankenkasse die Voraussetzungen für ihre Zugehörigkeit zu 
einer der andern Kassenarten eintreten: Während die bestehende 
Mitgliedschaft erlischt, kommt die Mitgliedschaft bei der zweiten 
Kasse zustande. Denn die Ortskrankenkassen sind im Verhält- 
nis zu den Sonderkassen genau so subsidiäre Einrichtungen wie 
die Gemeindekrankenversicherung gegenüber allen organisierten 
Kassen. 
Wir können daher die Versicherungsanstalten des KVG. in 
drei Stufen einteilen: die erste Stufe bilden die Betriebs-, Bau- 
und Innungskrankenkassen (Sonderkassen); auf der zweiten Stufe 
stehen die Ortskrankenkassen; und auf der dritten die Gemeinde- 
krankenversicherung. Uebt jemand mehrere versicherungspflichtige 
Beschäftigungen aus, so ist jede Kasse einer vorhergehenden Stufe 
vor jeder Kasse einer nachfolgenden Stufe zuständig. 
III. Es bleibt nun noch der dritte Fall zu untersuchen, dass je- 
mand mehrere versicherungsbegründende Tätigkeiten ausübt, für die 
verschiedene aufgleich er Stufe stehende Versicherungsanstalten 
zuständig sind. Auch mit dieser Frage befasst sich keine posi- 
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