Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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wie soll gar das Pluralwahlrecht im Verhältnis von Fabrik und 
Handwerk wirken ? Darauf fehlt die Antwort. 
Auf seiten der Arbeitnehmer sollen die AK. eine Vertre- 
tung nicht nur aller gewerblichen Arbeiter der Fabriken und 
aller Gesellen und Lehrlinge im Handwerk sein, sondern es soll 
auch die weitere Gruppe der Betriebsbeamten, Werkmeister und 
Techniker in ihnen vertreten sein. Diese Gruppe aber kommt 
m. E. im Entwurf zu kurz. Ihre Zahl ist im Verhältnis zu den 
Lohnarbeitern eine sehr kleine, ihre Wichtigkeit für das Ge- 
werbe aber ist eine sehr hohe und es wird dieser Wichtigkeit 
nicht entsprochen, wenn ihnen dasselbe Wahlrecht wie den Lohn- 
arbeitern gewährt wird. Sie sind die Offiziere der grossen Ge- 
werbebetriebe, vielfach sind sie an der geistigen Leitung betei- 
teiligt, sie wachsen zum Teil aus dem Arbeiterstande hervor und 
repräsentieren ein hohes technisches Bildungselement in demsel- 
ben, aus ihnen rekrutiert sich zumeist der wichtige Stamm der 
Erfinder. Durch das gleiche Wahlrecht werden sie erdrückt, 
der ihnen zukommende Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsver- 
hältnisses wird ihnen vorenthalten. Ein Pluralrecht wäre hier 
mindestens ebensosehr am Platze wie bei den Arbeitgebern. Eine 
weitere Frage wäre es, ob sich nicht eine besondere Vertretung 
innerhalb der Kammer für die Betriebsbeamten empfiehlt, um 
dadurch der tatsächlich vorhandenen Dreigruppenordnung der 
Arbeitgeber, der Betriebsbeamten und der Lohnarbeiter auch 
organisch zu entsprechen. 
Dass den Frauen das gleiche Wahlrecht wie den Männern 
zugedacht ist, scheint der Sache zu entsprechen. Es wäre aber 
zu wünschen, dass das im Entwurf vorgesehene Prinzip der Ver- 
hältniswahl auch in dem Sinne vom Gesetze angeordnet würde, 
Die Stimmenzahl wächst um je 1 mit je 10 beschäftigten Personen, von 300 
beschäftigten Personen an wächst die Stimmenzahl mit je 20, von 500 Per- 
sonen an mit je 25, von 1000 Personen an mit je 30 Personen. Die ange- 
fangene Gruppe von je 10, 20, 25, 30 Personen gilt stets als voll.
	        
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