Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

—_ Mil — 
Mit jeder dieser Einrichtungen hätten die Behörden des Staats 
und der Gemeinden selbständig zu verhandeln. Von selbständigen 
Arbeiterkammern würden die Behörden über die Berufsinteressen 
der Arbeitnehmer ein besseres und freieres Urteil erhalten als 
von gemischten Arbeitskammern mit Verhandlungsgemeinschaft. 
Auf dieser Grundlage wäre alsdann die erstrebte Verhandlungs- 
gemeinschaft, die insbesondere auch zum Einigungsamt führen 
könnte, dadurch zu erreichen, dass zwischen den Kammern der 
Arbeitgeber und denjenigen der Arbeitnehmer eine organische 
Verbindung (Sektionen) hergestellt würde. 
Dass die Herstellung solcher Verbindung mit Schwierigkeiten 
verbunden ist, kann nicht geleugnet werden. Diese Schwierig- 
keiten werden sich aber mindern, wenn einmal die Arbeitnehmer 
sich daran gewöhnt haben werden, durch eine anerkannte eigene 
Berufsvertretung mit den Behörden unmittelbar zu verkehren. 
Auch für die Behörden wird es, da sie doch zu einer Vermittler- 
rolle bestimmt sind, zur Erkenntnis der gemeinsamen Interessen 
des Gewerbes und aller gewerblichen Berufsgruppen dienlich 
sein, wenn sie vorerst Gelegenheit erhalten, das wirklich vor- 
handene Gegensätzliche der Interessen dieser Berufsgruppen un- 
mittelbar kennen zu lernen. Ein auf grosse Bezirke ausgedehntes 
und auf fachlicher Grundlage ruhendes Einigungsamt wird dann 
aus den getrennten Kammern der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer sich bilden lassen. Die Abgeordneten der getrennten 
Interessenvertretungen werden im Bewusstsein ihrer hohen Ver- 
antwortlichkeit alsdann sicherer und nachhaltiger die Punkte der 
Einigung aus der stets vorhandenen Fülle der unerreichbaren 
Wünsche auszuscheiden wissen und die Behörden können erst 
dann die ihnen zukommende Rolle des unparteiischen Vermittlers 
mit Erfolg durchführen.
	        
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