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Mit jeder dieser Einrichtungen hätten die Behörden des Staats
und der Gemeinden selbständig zu verhandeln. Von selbständigen
Arbeiterkammern würden die Behörden über die Berufsinteressen
der Arbeitnehmer ein besseres und freieres Urteil erhalten als
von gemischten Arbeitskammern mit Verhandlungsgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wäre alsdann die erstrebte Verhandlungs-
gemeinschaft, die insbesondere auch zum Einigungsamt führen
könnte, dadurch zu erreichen, dass zwischen den Kammern der
Arbeitgeber und denjenigen der Arbeitnehmer eine organische
Verbindung (Sektionen) hergestellt würde.
Dass die Herstellung solcher Verbindung mit Schwierigkeiten
verbunden ist, kann nicht geleugnet werden. Diese Schwierig-
keiten werden sich aber mindern, wenn einmal die Arbeitnehmer
sich daran gewöhnt haben werden, durch eine anerkannte eigene
Berufsvertretung mit den Behörden unmittelbar zu verkehren.
Auch für die Behörden wird es, da sie doch zu einer Vermittler-
rolle bestimmt sind, zur Erkenntnis der gemeinsamen Interessen
des Gewerbes und aller gewerblichen Berufsgruppen dienlich
sein, wenn sie vorerst Gelegenheit erhalten, das wirklich vor-
handene Gegensätzliche der Interessen dieser Berufsgruppen un-
mittelbar kennen zu lernen. Ein auf grosse Bezirke ausgedehntes
und auf fachlicher Grundlage ruhendes Einigungsamt wird dann
aus den getrennten Kammern der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer sich bilden lassen. Die Abgeordneten der getrennten
Interessenvertretungen werden im Bewusstsein ihrer hohen Ver-
antwortlichkeit alsdann sicherer und nachhaltiger die Punkte der
Einigung aus der stets vorhandenen Fülle der unerreichbaren
Wünsche auszuscheiden wissen und die Behörden können erst
dann die ihnen zukommende Rolle des unparteiischen Vermittlers
mit Erfolg durchführen.