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scauroient etre legales, qu’autant qu’elles sont rendues par le
Tribunal muni de la jurisdiction comp6tente. D’ou il s’ensuit,
que dans les dernieres I ne devroit jamais ätre lieu
a lintervention dela Commission desloix“.
SUAREZ hatte auf dieses Verdammungsurteil geantwortet und
gerade die Gesetzkommission unter Berufung auf MONTESQUIEU
verteidigt '*.
Während der Beratung des ALR. setzte sich der Kampf
gegen die Gesetzkommission fort. Zu 835 des gedruckten Ent-
wurfs der von der Wirksamkeit der Gesetzkommission handelte,
waren folgende Monita eingegangen (Extr. Monitorum vol. 72
fol. 38).
Monit.1: „Der Grundsatz, dass Richteramt und Gesetzge-
bung von einander getrennt seyn muss, wird durch diesen & unter-
sraben. Denn wenn der Richter bey einer streitigen Rechtsfrage
bey der Gesetz-Commission anfragen muss, ehe er ein Urtheil ab-
fasset, so höret er auf Richter zu seyn. In der Art ist das
decisum der Gesetz-Commission für die litigierenden Theile nicht
Regel; denn diese muss den Handlungen, welche zum Streit Ge-
legenheit geben, vorausgehen; sondern Machtspruch. Es ist gut
wann zweydeutige Gesetze zu einer allgemein verbindenden Er-
klährung gebracht werden, und diese Erklährung kommt der Gesetz-
Commission zu; nur ist die Vorschrift, dass der Richter vor Ab-
fassung des Urtheils diese Erklährung einholen muss, zu verwer-
fen und allenfalls so zu modificiren .. .“
Dazu v. GROLMAN a. a. O.: „Monit. 1: Mit diesem Monito
bin ich völlig einverstanden, ausser dass ich dem Richter
erlauben würde auch in rechtshängigen Sachen Erläuterung
dunkler Gesetze zu suchen. Man muss keine (esetze machen,
die von mächtigeren und ungerechten Leuten so leicht zur
Unterdrückung der geringen gemissbraucht werden können.
ı* Mater. zur Allgemeinen Gerichtsordnung im preuss, Justizministerium.
Ba. IV. fol. 249.