Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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scauroient etre legales, qu’autant qu’elles sont rendues par le 
Tribunal muni de la jurisdiction comp6tente. D’ou il s’ensuit, 
que dans les dernieres I ne devroit jamais ätre lieu 
a lintervention dela Commission desloix“. 
SUAREZ hatte auf dieses Verdammungsurteil geantwortet und 
gerade die Gesetzkommission unter Berufung auf MONTESQUIEU 
verteidigt '*. 
Während der Beratung des ALR. setzte sich der Kampf 
gegen die Gesetzkommission fort. Zu 835 des gedruckten Ent- 
wurfs der von der Wirksamkeit der Gesetzkommission handelte, 
waren folgende Monita eingegangen (Extr. Monitorum vol. 72 
fol. 38). 
Monit.1: „Der Grundsatz, dass Richteramt und Gesetzge- 
bung von einander getrennt seyn muss, wird durch diesen & unter- 
sraben. Denn wenn der Richter bey einer streitigen Rechtsfrage 
bey der Gesetz-Commission anfragen muss, ehe er ein Urtheil ab- 
fasset, so höret er auf Richter zu seyn. In der Art ist das 
decisum der Gesetz-Commission für die litigierenden Theile nicht 
Regel; denn diese muss den Handlungen, welche zum Streit Ge- 
legenheit geben, vorausgehen; sondern Machtspruch. Es ist gut 
wann zweydeutige Gesetze zu einer allgemein verbindenden Er- 
klährung gebracht werden, und diese Erklährung kommt der Gesetz- 
Commission zu; nur ist die Vorschrift, dass der Richter vor Ab- 
fassung des Urtheils diese Erklährung einholen muss, zu verwer- 
fen und allenfalls so zu modificiren .. .“ 
Dazu v. GROLMAN a. a. O.: „Monit. 1: Mit diesem Monito 
bin ich völlig einverstanden, ausser dass ich dem Richter 
erlauben würde auch in rechtshängigen Sachen Erläuterung 
dunkler Gesetze zu suchen. Man muss keine (esetze machen, 
die von mächtigeren und ungerechten Leuten so leicht zur 
Unterdrückung der geringen gemissbraucht werden können. 
ı* Mater. zur Allgemeinen Gerichtsordnung im preuss, Justizministerium. 
Ba. IV. fol. 249.
	        
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