Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Dazu sagt SUAREZ Revisio monitorum vol. 80, fol. 26 (ad moni- 
tum 6): „Unerheblich, ausserdem gehört nicht hierher und ist 
oben vorgekommen“. In der Umarbeitung des gedruckten Ent- 
wurfes aus KLEIns Hand heisst es'®: „Ist gar kein Gesetz vor- 
handen, welches zur Entscheidung des Streitfalles dienen könnte, 
so muss zwar der Richter nach den im Gesetzbuche ange- 
nommenen Theorien (von SUAREZ Hand „allgemeinen Grund- 
sätzen“) und nach den in ähnlichen Fällen vorhandenen Ver- 
ordnungen (von SUAREZ Hand: „nach den wegen ähnlichen 
Fällen vorhandenen Verordnungen“) und seiner besten Ein- 
sicht (von 'SUAREZ „und“ gestrichen, hinzugefügt „gemäss“) 
erkennen“. Dieser $ 54 ist dann der $ 49 der Einleitung des 
ALR. geworden. Daraus geht hervor, dass die Natur der 
Sache, das freie richterliche Ermessen im AULR. keine An- 
erkennung gefunden hat. 
Dass aber das Naturrecht als überpositives Recht anerkannt 
wurde, zeigt die Entstehungsgeschichte des $ 82 der Einleitung 
des ALR. Der $ 88 des gedruckten Entwurfes, aus welchen 
der spätere $ 82 des ALR. hervorgegangen, lautete: 
„Alle Rechte der Bürger des Staates entspringen entweder 
unmittelbar aus den Gesetzen oder sie sind die Folge, welche 
die Gesetze mit gewissen Handlungen verbinden.“ 
Dazu moniert GROLMAN (Extractus monitorum Materialien 
z. ALR. vol. 72, fol. 63): 
„Wenn unter den Gesetzen auch das Naturrecht verstanden 
wird, so ist der Satz richtig. Das ganze Gesetzbuch erwähnt 
aber das Naturrecht nicht, sondern redet nur von bürgerlichen 
Gesetzen. Unter dem allgemeinen Ausdruck Gesetze kann man 
also auch nur bürgerliche Gesetze verstehen und alsdann Ist 
der Satz falsch. Es gibt Rechte, welche garnicht aus bürger- 
lichen Gesetzen entspringen und die kein Gesetz einem nehmen 
kann. Wie wenn ein Tyrann den Schluss machte, alle Rechte 
  
18 Materialien Vol. 81, fol. 16b.
	        
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