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Dazu sagt SUAREZ Revisio monitorum vol. 80, fol. 26 (ad moni-
tum 6): „Unerheblich, ausserdem gehört nicht hierher und ist
oben vorgekommen“. In der Umarbeitung des gedruckten Ent-
wurfes aus KLEIns Hand heisst es'®: „Ist gar kein Gesetz vor-
handen, welches zur Entscheidung des Streitfalles dienen könnte,
so muss zwar der Richter nach den im Gesetzbuche ange-
nommenen Theorien (von SUAREZ Hand „allgemeinen Grund-
sätzen“) und nach den in ähnlichen Fällen vorhandenen Ver-
ordnungen (von SUAREZ Hand: „nach den wegen ähnlichen
Fällen vorhandenen Verordnungen“) und seiner besten Ein-
sicht (von 'SUAREZ „und“ gestrichen, hinzugefügt „gemäss“)
erkennen“. Dieser $ 54 ist dann der $ 49 der Einleitung des
ALR. geworden. Daraus geht hervor, dass die Natur der
Sache, das freie richterliche Ermessen im AULR. keine An-
erkennung gefunden hat.
Dass aber das Naturrecht als überpositives Recht anerkannt
wurde, zeigt die Entstehungsgeschichte des $ 82 der Einleitung
des ALR. Der $ 88 des gedruckten Entwurfes, aus welchen
der spätere $ 82 des ALR. hervorgegangen, lautete:
„Alle Rechte der Bürger des Staates entspringen entweder
unmittelbar aus den Gesetzen oder sie sind die Folge, welche
die Gesetze mit gewissen Handlungen verbinden.“
Dazu moniert GROLMAN (Extractus monitorum Materialien
z. ALR. vol. 72, fol. 63):
„Wenn unter den Gesetzen auch das Naturrecht verstanden
wird, so ist der Satz richtig. Das ganze Gesetzbuch erwähnt
aber das Naturrecht nicht, sondern redet nur von bürgerlichen
Gesetzen. Unter dem allgemeinen Ausdruck Gesetze kann man
also auch nur bürgerliche Gesetze verstehen und alsdann Ist
der Satz falsch. Es gibt Rechte, welche garnicht aus bürger-
lichen Gesetzen entspringen und die kein Gesetz einem nehmen
kann. Wie wenn ein Tyrann den Schluss machte, alle Rechte
18 Materialien Vol. 81, fol. 16b.