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wider Leib und Leben. Ihren Zweck, dem Richter wie dem Arzte, nament-
lich dem jüngeren, als Hilfsmittel für die Aufnahme des Befundes und die
Abfassung und Beurteilung des Gutachtens zu dienen, erreicht diese Samnı-
lung vollauf dank der präzisen, dem Verständnis auch des Nichtmediziners
zugänglichen Ausdrucksweise der aufgenommenen Musterbeispiele. In erster
Linie dürfte sie dem Gerichtsarzte zugute kommen, aus dessen Hand erst
der Richter das Material zur Beurteilung entgegennimmt.
Die Brauchbarkeit des Buches für den deutschen Praktiker wird
dadurch beeinträchtigt, dass sein Inhalt strafrechtliche Tatbestände des
österreichischen Rechts zum Gegenstande hat und damit naturgemäss von
der österreichischen Gesetzessprache beherrscht wird, welch letztere von
der deutschen oft erheblich abweicht. Diese Divergenz zeigt sich besonders
in der Formulierung der Schwurgerichtsfragen, die jedem einzelnen Falle
anhangsweise beigefügt werden.
Frankfurt a. M. Dr. jur. Artur Königsberger.
Dr. Otto Back, Der Beweis im Österreichischen Admini-
strativverfahren. Wien, Manz, 1908 (64 Seiten).
Die vorliegende Abhandlung entstammt einer Arbeit des Verfassers im
Seminar des Professors Dr. Menzel in Wien. Sie geht zwar von der tie-
staltung des Österreichischen Verwaltungsverfahrens aus, greift jedoch über-
all auf die wissenschaftlichen Begriffe des Beweisverfahrens im allgemeinen
zurück. Der allgemeine Teil behandelt den Gegenstand des Beweises, die
Offiziosität des Beweisverfahrens die Frage der formellen und materiellen
Beweislast, die Anordnung, Aufnahme und Würdigung der Beweise im Ver-
waltungsverfahren. Der besondere Teil befasst sich sodann mit den einzelnen
Beweismitteln, Augenschein, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Buch-
beweis, Zeugenbeweis und Parteizeugnis. Zum Schlusse weist der Verf.
darauf hin, dass innerhalb des Administrativverfahrens das Verfahren in
Finanzsachen eine abgesonderte Stellung einnimmt, die die Aussonderung
des Finanzrechtes aus dem allgemeinen Verwaltungsrechte auch auf dem
ebiete des Verfahrens verlangt. Besonders anziehend wird die Schrift da-
durch, dass sie die Ergebnisse der Theorie des Zivil- und Strafprozesses auf
dem Gebiete des Beweisrechtes in kurzer zutreffender Art darstellt und
stets darnach strebt, den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens bei der
Anwendung der Ergebnisse der Beweislehren des Prozesses Rechnung zu
tragen. Dies tritt beispielsweise in der Erörterung über die Beweislast her-
vor (Seite 20-30 des Werkes). Die formelle Beweislast bildet auf dem
Vebiete des Verwaltungsverfahrens im allgemeinen und des Finanzverfahrens
im besonderen nur die Ausnahme, sie tritt nur dort ein, wo das Gesetz eine
umfassende Regel aufstellt, die es verwirklicht wünscht, wenn nicht beson-
dere Verhältnisse zutreffen, deren Klarlegung dem Interesse der Par-