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wichtigste Nutzung der Gewässer diejenige zum Zweck der Krafterzeugung.
Diese Nutzung kann den Gebietsangehörigen sehr wohl zugänglich gemacht
werden durch eine die Gemeininteressen genügend betonende Gesetzgebung
betreffend die Wasserkonzessionen, insbesondere durch Einräumung von
Vorrechten an Gemeinden und andere kommunale Verbände. Die Interessen
der Anlieger können, soweit sie berechtigt sind, durch die Zusicherung
eines Vorrangs gegenüber andern privaten Konzessionspetenten hinreichend
gewahrt werden, im übrigen aber ist die enge Verknüpfung von Ufergrund-
stück und Wassernutzung unvereinbar mit den Anforderungen der modernen
Technik, die auf die einheitliche Ausnützung möglichst grosser Gefälle
ausgeht.
Diese von uns gegen einzelne Ansichten des Verfassers geäusserten Be-
denken sollen aber nicht im geringsten den Wert der Schrift von KLouss
verkleinern, denn jeder, welcher sich mit dem juristisch wie wirtschaftlich
so wichtigen (febiet des Wasserrechts befasst, wird von den originellen
und scharf formulierten Ideen des Verfassers reiche Anregung erhalten.
Max Huber.
Kistler, Hermann, Abgrenzung zwischen der Zivilprozess-
sache und der Verwaltungsstreitsachenachkanto-
nalbernischem Rechte. 888. Bern 1906.
Art. 40 der Verfassung des Kantons Bern von 1893 sieht die Einfüh-
rung eines Verwaltungsgerichtshofes vor, während die Verfassung von 1846
das Justizstaatssystem proklamierte. Die Ausführung des Art. 40 verzögerte
sich aus verschiedenen Umständen ; nachdem im Jahr 1900 eine Vorlage
nicht über die erste Beratung hinausgekommen war, befindet sich zur Zeit
ein neuer Entwurf in Vorbereitung, welcher sich auf den Boden der Enume-
Yationsmethode stellt.
Die kleine Schrift von KISTLER, die das geltende Recht behandelt, ent-
hält einen kurzen historischen Ueberblick, einen allgemeinen Teil, in wel-
chem auf Grund der bernischen Judikatur und unter Berücksichtigung der
Literatur der Begriff der Zivilprozesssache und deren Abgrenzung gegen-
über den Verwaltungsstreitsachen erörtert wird, und einen speziellen Teil,
in welchem in sorgfältiger Weise die Praxis der Behörden auf den Grenz-
gebieten zwischen Justiz- und Verwaltungssachen dargestellt wird.
Obwohl die Schrift vorwiegend partikularrechtliche Bedeutung hat,
kann sie auch allgemeineres Interesse beanspruchen, da sie zeigt, wie unter
der verfassungsmässigen Herrschaft des Justizstaatssystems die gesetz-
geberische, administrative und gerichtliche Praxis sich mit dem Begriff der
Verwaltungsstreitsache auseinandersetzten.
Max Huber.
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 3. 32