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vom formellen Gesetz und vom Verordnungsrecht eng verknüpft ist, so darf
die tüchtige Arbeit von GUHL auch ausserhalb der Schweiz, deren eigen-
artiges Staatsrecht auch für andere Länder nicht ohne Interesse ist, Be-
achtung beanspruchen. Max Huber.
Nippold, Otfried, Die zweite Haager Friedenskonferenz,
I. Teil das Prozessrecht. Im Anhang: Die Haager Schlussakte mit
den sämtlichen Konventionen. Leipzig 1908. 231 und LXXXXII
Seiten.
NıprpoLD hat bereits in seinem 1907 erschienenen, allseitig sehr be-
achteten Werke über die Fortbildung des völkerrechtlichen Verfahrens zu
einer Reihe von durch die zweite Friedenskonferenz behandelten Pro-
blemen Stellung genommen. Er bietet nun in der angezeigten, im wesent-
lichen schon in NIEMEYERs „Zeitschrift für Internationales Privat- und
öffentliches Recht“ veröffentlichten Arbeit eine Darstellung der Verhanld-
lungen und Ergebnisse des Haager Kongresses. Die Analyse der Debatten
und Konventionen nimmt fast den ganzen Band ein, das Schlusskapitel
enthält einen kritischen Rückblick, in dem die friedensrechtliche Arbeit der
Konferenz in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die vom Deutschen Reiche
auf der Konferenz eingenommene Haltung ziemlich scharf kritisiert wirl.
In dem darstellenden Teile wird das Schwergewicht weniger auf juristische
Systematisierung und die Erörterungen der rechtlichen Konsequenzen der
vereinbarten Normen gelegt, als auf eine Beleuchtung der von den ver-
schiedenen Delegationen eingenommenen Standpunkte. Ist schon die über-
aus klare Darlegung der Verhandlungen in knappem Rahmen ein grosse.
Verdienst, da nur die wenigsten die 1200 Folioseiten Protokolle der I. Konı-
mission durchstudieren werden und auch für die, welche sich an diese Ar-
beit heranmachen, eine Wegleitung fast unentbehrlich ist, so muss ganz
besonders hervorgehoben werden, dass NIPPOLD, wie schon in seiner gros-
sen früheren Publikation, so auch in der vorliegenden den Gegenstand mit
einer bei der Erörterung dieser Probleme leider sonst ziemlich seltenen Objek-
tivität behandelt. Trotz einer unverkennbaren warmen Sympathie für die
friedlichen Mittel der Entscheidung internationaler Konflikte ist der Ver-
fasser in der Beurteilung der verschiedenen der Konferenz vorgelegten Pro-
jekte sehr besonnen. So verhält er sich ganz ablehnend gegen die Cour
de justice arbitrale und betont, sehr mit Recht, dass die Anhänger de»
Weltschiedsvertrags auf die Liste der obligatorisch dem Schiedsgericht zu
unterbreitenden Fälle allzu grosses Gewicht gelegt haben, statt sich mit
der kollektiven Feststellung des bisher vorherrschenden Vertragstypus ZU
begnügen. Nicht ganz gerecht scheint der Autor den gegen die obligato-
rische Schiedsgerichtsbarkeit insbesondere von seiten der deutschen Dele-
gation vorgebrachten Einwänden zu werden. Die Frage der materiellen