Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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eingreifende Neuerungen zu treffen. Diese gehen von den partikulären Kon- 
ventionen aus, wenigstens in der Regel. Es scheint uns, dass NIPPOLD, die 
Bedeutung der letzteren für die Weiterbildung des Völkerrechts unter- 
schätzt. 
Es ist unmöglich an dieser Stelle auf Einzelheiten einzutreten. Nicht 
zutreffend ist es, wenn S. 193 gesagt wird, dass die Art. 16a und 16b des 
Projekts eines Weltschiedsvertrags (generelle Verpflichtung unter der Inter- 
essenklausel) nicht bestritten gewesen seien; die viel zitierte Rede des 
Freiherrn von Marschall in der Plenarsitzung der I. Kommission war ge- 
rade auch gegen diese Vagheiten gerichtet. Ebenfalls unzutreffend oder 
wenigstens missverständlich ist es, wenn es S. 197 heisst, das ursprüng- 
liche Listensystem sei unterlegen. Es ist lediglich mit dem vom 
schweizerischen Vermittlungsantrag aufgestellten Optionsprinzip kombiniert 
worden. Solche nebensächlichen Irrtümer beeinträchtigen natürlich nicht 
im geringsten den Wert der sehr sorgfältigen Darstellung, die für die 
wissenschaftliche Bearbeitung der Haagerkonventionen von 1907 und des 
internationalen Prozessrechts überhaupt allseitige Beachtung verdient. Aber 
nicht nur für die spezifisch wissenschaftliche Literatur stellt die Schrift 
von NıpproLn eine Bereicherung dar; da der Verfasser die Verhandlungen 
weniger formal juristisch als politisch, wenn auch nicht im Sinne von 
Tages- oder Parteipolitik, würdigt, wird jeder, der sich für internationale 
Probleme interessiert, bei der Lektüre des Nıpponpschen Buches mannig- 
fache Belchrung finden. 
Max Huber. 
Brodtbeck, K. A, Schweiz. Rechtslexikon. Ill. Teil, Nachtrag 
1908. Zürich 1908. 360 S. 8°. 
In Bd. 23 S. 509 ist der erste Teil des schweiz. Rechtslexikons ange- 
zeigt worden. Der nunmehr vorliegende zweite Teil enthält in der Haupt- 
sache, nach Kantonen geordnet, Darstellungen der Gerichtsorganisation, der 
Prozessordnungen und des Betreibungswesens der Kantone. Angefügt sind 
ziemlich ausführliche Analysen von zwei neuen Bundesgesetzen vorwiegend 
zivilrechtlichen Inhalts: des Patentgesetzes und des Gesetzes über den Ver- 
sicherungsvertrag. Spezifisch öffentlich-rechtlicher Natur (i. e. S.) sind nur 
die Abschnitte über Gerichtsorganisation. Bei der ausserordentlichen Zer- 
splitterung des schweiz. Prozessrechtes leistet die Zusammenstellung der 
25 verschiedenen kantonalen Gerichts- und Prozessordnungen auch dem, 
welcher sich wissenschaftlich mit dem öffentlichen Recht befasst, wertvolle 
Dienste. Das Lexikon will im übrigen, ausgesprochenermassen, eine popü- 
läre Darstellung bieten. 
Max Huber.
	        
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