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88 17, 56 a. a. OÖ. meist nicht zu begründen ist. Wo aber im
Ausnahmefalle eine Zuständigkeit nach den angezogenen Ge-
setzesstellen festgestellt werden kann, ist zur Vornahme eines
gesetzmässigen Standesaktes auch nur derjenige Standesbeamte
befugt, über dessen Bezirk sich die zu beurkundende Tatsache
ereignet hat, vergl. v. ERICHSEN, Kommentar zum Pers.St.Ges.
8 17 Anm. 2.
Ob die Begründung einer solchen Zuständigkeit freilich sich
empfiehlt, und ob nicht de lege ferenda eine andere Regelung
der Zuständigkeitsfrage angemessen ist, wird Gegenstand späterer
Erörterung sein.
Hier fragt es sich zunächst weiter, ob nach jetziger Gesetzes-
lage eine Zuständigkeit begründet werden kann, und welcher
Standesbeamte zuständig ist für den Fall, dass der Bezirk des
Standesbeamten, über dem die betreffende Standestatsache sich
zugetragen hat, nicht festgestellt werden kann, ein Fall, welcher
derart die Regel sein dürfte, dass daneben dem ersterwähnten
mehr theoretische als praktische Bedeutung beizumessen ist.
Fälle, wie der hier in Frage stehende, können gegeben sein
auch ohne dass die hier zu erörternden Luftverhältnisse in Be-
tracht kommen. Man denke z. B. daran, dass sich eine Standes-
tatsache im Eisenbahnzuge oder auf einem Binnenschiffe ereignet
hat, und der Ort des Geschehnisses nicht zu ermitteln ist.
In diesen Fällen gewinnt der Staat ein greifbares Interesse
an der stattgehabten Standestatsache erst dann, wenn die Leiche
aus dem Zuge oder Binnenschiffe herausgeschafft wird bezw. das
Kind den Zug oder das Schiff verlässt. Es erscheint daher
unbedenklich, denjenigen Standesbeamten für zuständig zu er-
achten, in dessen Bezirk jenes Herausschaffen oder Verlassen
stattgefunden hat.
Diese Auffassung teilt z. B. SARTORIUS Per.St.Ges. Anm.
dc zu & 17.
In ähnlichem Sinn verhält sich auch die Verfügung des
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