Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 4719 — 
88 17, 56 a. a. OÖ. meist nicht zu begründen ist. Wo aber im 
Ausnahmefalle eine Zuständigkeit nach den angezogenen Ge- 
setzesstellen festgestellt werden kann, ist zur Vornahme eines 
gesetzmässigen Standesaktes auch nur derjenige Standesbeamte 
befugt, über dessen Bezirk sich die zu beurkundende Tatsache 
ereignet hat, vergl. v. ERICHSEN, Kommentar zum Pers.St.Ges. 
8 17 Anm. 2. 
Ob die Begründung einer solchen Zuständigkeit freilich sich 
empfiehlt, und ob nicht de lege ferenda eine andere Regelung 
der Zuständigkeitsfrage angemessen ist, wird Gegenstand späterer 
Erörterung sein. 
Hier fragt es sich zunächst weiter, ob nach jetziger Gesetzes- 
lage eine Zuständigkeit begründet werden kann, und welcher 
Standesbeamte zuständig ist für den Fall, dass der Bezirk des 
Standesbeamten, über dem die betreffende Standestatsache sich 
zugetragen hat, nicht festgestellt werden kann, ein Fall, welcher 
derart die Regel sein dürfte, dass daneben dem ersterwähnten 
mehr theoretische als praktische Bedeutung beizumessen ist. 
Fälle, wie der hier in Frage stehende, können gegeben sein 
auch ohne dass die hier zu erörternden Luftverhältnisse in Be- 
tracht kommen. Man denke z. B. daran, dass sich eine Standes- 
tatsache im Eisenbahnzuge oder auf einem Binnenschiffe ereignet 
hat, und der Ort des Geschehnisses nicht zu ermitteln ist. 
In diesen Fällen gewinnt der Staat ein greifbares Interesse 
an der stattgehabten Standestatsache erst dann, wenn die Leiche 
aus dem Zuge oder Binnenschiffe herausgeschafft wird bezw. das 
Kind den Zug oder das Schiff verlässt. Es erscheint daher 
unbedenklich, denjenigen Standesbeamten für zuständig zu er- 
achten, in dessen Bezirk jenes Herausschaffen oder Verlassen 
stattgefunden hat. 
Diese Auffassung teilt z. B. SARTORIUS Per.St.Ges. Anm. 
dc zu & 17. 
In ähnlichem Sinn verhält sich auch die Verfügung des 
33 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.