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den Erdboden erreichten; beide können m. E. daher auch bei
Landung mit dem Luftschiff sehr wohl als da gefunden betrach-
tet werden, wo sie mit dem Luftschiff die Erde berühren.
Man wird hiernach nicht fehlgehen, auch unter dem hier
entwickelten Gesichtspunkte den Standesbeamten des Landungs-
bezirks als den zur Eintragung der im Luftraum erfolgten Standes-
tatsache zuständigen anzusehen.
Bei den vorstehenden Ausführungen ist davon ausgegangen
worden, dass Geburten und Sterbefälle sich im Luftschiffe im
Raum über dem Bezirk eines deutschen, jedoch nicht näher zu
ermittelnden Standesbeamten zugetragen haben.
Die für diese Fälle dargelegte Zuständigkeit des Standes-
beamten des Landungsortes dürfte indes auch für diejenigen
Fälle zutreffen, in denen die Standestatsache sich nicht über
Deutschland, sondern über einem andern Staate oder über
staatenfreien Teilen der Erdoberfläche abgespielt hat. Voraus-
setzung ist dabei immer nur, dass das Luftschiff mit der Leiche
oder dem neugeborenen Kinde an Bord in einem deutschen
Standesamtsbezirke landet.
Die vorstehend behandelten Fälle sind die einzigen, für die
aus den zur Zeit bestehenden Rechtssätzen eine Lösung geschöpft
werden kann, und die gefundene Lösung dürfte auch die nach
jetziger Rechtslage einzig mögliche sein.
Keine Lösung ist nach jetzigem Stande der Gesetzgebung
für den Fall gegeben, dass die Leiche oder das neugeborene
Kind während der Fahrt über andern Teilen der Erdoberfläche
als gerade über Deutschland aus dem Luftschiffe entfernt wird,
und letzteres sodann ohne jene äussern Zeichen der auf der
Fahrt stattgehabten Standestatsachen in Deutschland landet.
Wie derartige Fälle de lege ferenda zu regeln sein dürften
und weiter, ob die nach jetziger Gesetzeslage gefundene Lösung
in allen Fällen den praktischen Bedürfnissen gerecht wird, soll
im Folgenden erörtert werden.