Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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den Erdboden erreichten; beide können m. E. daher auch bei 
Landung mit dem Luftschiff sehr wohl als da gefunden betrach- 
tet werden, wo sie mit dem Luftschiff die Erde berühren. 
Man wird hiernach nicht fehlgehen, auch unter dem hier 
entwickelten Gesichtspunkte den Standesbeamten des Landungs- 
bezirks als den zur Eintragung der im Luftraum erfolgten Standes- 
tatsache zuständigen anzusehen. 
Bei den vorstehenden Ausführungen ist davon ausgegangen 
worden, dass Geburten und Sterbefälle sich im Luftschiffe im 
Raum über dem Bezirk eines deutschen, jedoch nicht näher zu 
ermittelnden Standesbeamten zugetragen haben. 
Die für diese Fälle dargelegte Zuständigkeit des Standes- 
beamten des Landungsortes dürfte indes auch für diejenigen 
Fälle zutreffen, in denen die Standestatsache sich nicht über 
Deutschland, sondern über einem andern Staate oder über 
staatenfreien Teilen der Erdoberfläche abgespielt hat. Voraus- 
setzung ist dabei immer nur, dass das Luftschiff mit der Leiche 
oder dem neugeborenen Kinde an Bord in einem deutschen 
Standesamtsbezirke landet. 
Die vorstehend behandelten Fälle sind die einzigen, für die 
aus den zur Zeit bestehenden Rechtssätzen eine Lösung geschöpft 
werden kann, und die gefundene Lösung dürfte auch die nach 
jetziger Rechtslage einzig mögliche sein. 
Keine Lösung ist nach jetzigem Stande der Gesetzgebung 
für den Fall gegeben, dass die Leiche oder das neugeborene 
Kind während der Fahrt über andern Teilen der Erdoberfläche 
als gerade über Deutschland aus dem Luftschiffe entfernt wird, 
und letzteres sodann ohne jene äussern Zeichen der auf der 
Fahrt stattgehabten Standestatsachen in Deutschland landet. 
Wie derartige Fälle de lege ferenda zu regeln sein dürften 
und weiter, ob die nach jetziger Gesetzeslage gefundene Lösung 
in allen Fällen den praktischen Bedürfnissen gerecht wird, soll 
im Folgenden erörtert werden.
	        
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