Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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in einem solchen Falle die durch die zuerst aufgenommene Be- 
schäftigung entstandene Zwangsversicherung auch nach dem Zu- 
standekommen des zweiten Beschäftigungsverhältnisses bestehen. 
Diese Entscheidung rechtfertigt sich indessen nicht durch den 
Hinweis, es finde eben ın einem solchen Ausnahmefalle eine Durch- 
brechung des (Grundsatzes, dass die Hauptbeschäftigung aus- 
schlaggebend ist, zu Gunsten des — oben (8. 36 f.) verworfenen — 
Prioritätsprinzips statt. Die getroffene Entscheidung ist vielmehr 
nur aus folgendem Gesichtspunkt heraus zu begründen. Der 
Satz, dass von mehreren Beschäftigungen die Hauptbeschäftigung 
für die Zuständigkeitsfrage entscheidend sein soll, bedeutet nichts 
anderes, als dass die Pflichtmitgliedschaft von Personen, die unter 
Fortbestehen des diese Mitgliedschaft begründenden Beschäfti- 
gungsverhältnisses in eine zweite ebenfalls versicherungspflichtige 
Beschäftigung eintreten, dann — aber auch nur dann — durch 
die Pflichtmitgliedschaft bei der für diese neue Tätigkeit zustän- 
digen Kasse ersetzt werden soll, wenn sich die zweite Beschäfti- 
gung gegenüber der ersten als Hauptbeschäftigung charakterisieren 
lässt. Ist dies nicht der Fall — sei es, dass die zweite Tätig- 
keit nur eine Nebenbeschäftigung darstellt, sei es, dass sie der 
ersteren gleichartig ist —, so liegt kein Grund vor, weshalb die 
einmal begründete Zwangsversicherung nicht bestehen bleiben 
sollte. — Damit dürfte die oben gegebene Entscheidung gerecht- 
fertigt erscheinen, ohne dass man eine Durchbrechung des hier 
vertretenen Grundsatzes behaupten könnte. Wir sehen also, der 
Satz, dass beim Vorliegen mehrerer Tätigkeiten die Hauptbeschäf- 
tigung die Zuständigkeitsfrage entscheiden soll, ist durchführbar. 
Da ferner der Arbeitgeber stets den dritten Teil der Kassen- 
beiträge zu bezahlen hat, dem die betreffende Person ihre Haupt- 
tätigkeit widmet — von ganz seltenen Ausnahmefällen können 
wir absehen — so entspricht das Ergebnis auch der Billigkeit. 
Noch einem Einwande, der auf den ersten Blick gerecht- 
fertigt erscheinen könnte, soll hier begegnet werden, dem Ein-
	        
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