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in einem solchen Falle die durch die zuerst aufgenommene Be-
schäftigung entstandene Zwangsversicherung auch nach dem Zu-
standekommen des zweiten Beschäftigungsverhältnisses bestehen.
Diese Entscheidung rechtfertigt sich indessen nicht durch den
Hinweis, es finde eben ın einem solchen Ausnahmefalle eine Durch-
brechung des (Grundsatzes, dass die Hauptbeschäftigung aus-
schlaggebend ist, zu Gunsten des — oben (8. 36 f.) verworfenen —
Prioritätsprinzips statt. Die getroffene Entscheidung ist vielmehr
nur aus folgendem Gesichtspunkt heraus zu begründen. Der
Satz, dass von mehreren Beschäftigungen die Hauptbeschäftigung
für die Zuständigkeitsfrage entscheidend sein soll, bedeutet nichts
anderes, als dass die Pflichtmitgliedschaft von Personen, die unter
Fortbestehen des diese Mitgliedschaft begründenden Beschäfti-
gungsverhältnisses in eine zweite ebenfalls versicherungspflichtige
Beschäftigung eintreten, dann — aber auch nur dann — durch
die Pflichtmitgliedschaft bei der für diese neue Tätigkeit zustän-
digen Kasse ersetzt werden soll, wenn sich die zweite Beschäfti-
gung gegenüber der ersten als Hauptbeschäftigung charakterisieren
lässt. Ist dies nicht der Fall — sei es, dass die zweite Tätig-
keit nur eine Nebenbeschäftigung darstellt, sei es, dass sie der
ersteren gleichartig ist —, so liegt kein Grund vor, weshalb die
einmal begründete Zwangsversicherung nicht bestehen bleiben
sollte. — Damit dürfte die oben gegebene Entscheidung gerecht-
fertigt erscheinen, ohne dass man eine Durchbrechung des hier
vertretenen Grundsatzes behaupten könnte. Wir sehen also, der
Satz, dass beim Vorliegen mehrerer Tätigkeiten die Hauptbeschäf-
tigung die Zuständigkeitsfrage entscheiden soll, ist durchführbar.
Da ferner der Arbeitgeber stets den dritten Teil der Kassen-
beiträge zu bezahlen hat, dem die betreffende Person ihre Haupt-
tätigkeit widmet — von ganz seltenen Ausnahmefällen können
wir absehen — so entspricht das Ergebnis auch der Billigkeit.
Noch einem Einwande, der auf den ersten Blick gerecht-
fertigt erscheinen könnte, soll hier begegnet werden, dem Ein-