Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dabei freilich, dass die Luftschiffe überhaupt den Seeschiffen 
völkerrechtlich analog behandelt werden können. Einer solchen 
analogen Behandlung stehen m. E. jedoch völkerrechtlich keine 
Bedenken entgegen. Ganz unbedingt gilt dies für Staatsluft- 
schiffe. Sie können auch nach jetziger Rechtslage ohne weiteres 
analog den für Staatsseeschiffe anerkannten Grundsätzen als 
schwebende, im fremden Luftgebiet das Recht der Exterritoriali- 
tät geniessende Teile ihres Heimatlandes betrachtet werden. 
Bezüglich der Privatluftschifie wird dagegen vielleicht zu unter- 
scheiden sein zwischen solchen, die zur Annahme einer grösseren 
Anzahl von Personen bestimmt sind, und solchen, die, wie kleine 
Sportballons oder Flugmaschinen, nur einzelne Personen zu tragen 
vermögen. Erstere den Privatseeschiffen entsprechend als nicht 
exterritorial und im Raum über staatenfreien Teilen der Erde 
als schwebende Teile ihres Heimatlandes zu behandeln, steht an 
sich völkerrechtlich nichts im Wege. Ehe in der Praxis aber 
eine solche Behandlung der Privatluftschiffe stattfinden kann, ist 
es erforderlich, dass der Staat die Grundsätze festlegt, unter 
denen er einem Privatluftschiffe das Heimatrecht zugesteht, ihm 
die Führung der Nationalflagge gestattet?. 
Eine solche gesetzgeberische Festlegung der fraglichen 
Grundsätze ist die Voraussetzung, unter der überhaupt die Frage 
erörtert werden kann, ob die für Privatseeschiffe gegebenen, auf 
die Beurkundung des Personenstandes Bezug habenden Bestim- 
mungen eine entsprechende Anwendung auch für Privatluftschiffe 
zulassen. 
Die einschlägigen für deutsche Privatseeschiffe gegebenen 
Bestimmungen sind in den 88 6lff. Pers.St.Ges. enthalten. 
Hier denkt das Gesetz nur an solche, und zwar deutsche Privat- 
seeschiffe, die das Recht zur Führung der Nationalflagge durch 
  
  
3 Vgl. Meını, Das Luftschiff, Zürich 1908, $. 45 ff.; Inauguraldissert. 
von FRIEDR. VON GROTE, Beiträge zum Recht der Luftschiffahrt, 1907 S. 26 ff. 
und GrRünwALD, Das Luftschiff 1908 S. 37 ff.
	        
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