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stimmung.
Danach sind Geburten und Sterbefälle von dem Stations-
kommando, zu welchem das Schiff oder Fahrzeug gehört, unter
Uebersendung der darüber von dem Kommando des Schiffes oder
Fahrzeuges aufgenommenen Urkunden dem zuständigen Standes-
beamten anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das
Standesregister einzutragen. Als zuständig für die Beurkundung
jener Standestatsachen ist derjenige Standesbeamte erklärt, in
dessen Bezirk die Mutter oder der Verstorbene ihren bisherigen
inländischen Wohnsitz hatten und falls ein solcher nicht bekannt
ist, der Standesbeamte des Geburtsortes der Mutter oder des
Verstorbenen.
Erscheint eine entsprechende Anwendung dieser für Privat-
seeschiffe und Kriegsfahrzeuge gegebenen Bestimmungen auf deut-
sche Privatluftschiffe und Staatsluftschiffe angezeigt ?
Diese Frage ist im wesentlichen zu bejahen.
Ein Kriegsschiff, der hauptsächlichste Typ der Staatsschifte,
kann allerdings in Dienst gestellt sein, auch wenn es sich nicht auf
der Fahrt, sondern im Heimathafen befindet. Auch in letzterem
Falle ist an Bord des Schiffes eine grössere in sich abgeschlos-
sene Anzahl von Personen beisammen, die nach bestimmten Ge-
setzen unter dem Befehl eines Kommandoführers zusammenge-
halten wird, so dass gegen eine Regelung im Sinne der Ver-
ordnung vom 20. Februar 1906 auch für diesen Fall nichts zu
erinnern ist.
Dagegen ist ein Luftschiff, solange es sich in seinem Hei-
mathafen befindet, nicht bemannt, eine grössere Anzahl von
Personen in der Hand eines Führers wird in ihm erst bei An-
tritt einer Reise vereinigt; eine entsprechende Anwendung der
Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1906 kann da-
her für ein Militärluftschiff nur hinsichtlich derjenigen Standes-
tatsachen in Frage kommen, die sich während der Reise er-
eignen.