Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Landet ein deutsches Militärluftschiff, auf dem eine Standes- 
tatsache sich zugetragen hat, nach längerer oder kürzerer Fahrt 
ausserhalb Deutschlands, so besteht für letzteres das wesentlichste 
Interesse an der Existenz von Bestimmungen, die es ermöglichen, 
dass die auf dem ihm zugehörigen exterritorialen Luftschiff statt- 
gehabte Standestatsache auch in einem deutschen Standesregister 
beurkundet werde. Als solche Bestimmungen erscheinen die- 
jenigen der Verordnung vom 20. Februar 1906 wohl verwendbar. 
Die Regelung könnte daher dahin erfolgen, dass der Luft- 
schiffer die Standestatsache beurkundet und die Urkunde dem 
übergeordneten Luftschiffstationskommando übersendet, das die 
beurkundete Tatsache unter Mitteilung der Urkunde dem in der 
Verordnung vom 20. Februar 1906 bezeichneten Standesbeamten 
anzuzeigen hat. 
Eine gleiche Regelung ist auch für alle diejenigen Fälle am 
Platze, in denen das betreffende Luftschiff sich auf grösserer, 
über längere Zeit hinaus sich erstreckender Fahrt befindet. 
Hierbei kann es zweifelhaft sein, wie in dem unten darge- 
legten Falle am zweckmässigsten zu verfahren sein wird, wenn 
das Luftschiff auf solcher Fahrt, sei es in, sei es ausserhalb 
Deutschland landet. In solchem Falle wird das Luftschiff, so- 
weit man es nach dem jetzigen Stande der Technik beurteilen 
kann, bis auf das zur Bewachung notwendige Personal von der 
Besatzung verlassen werden müssen, so dass in dieser Zeit bei 
diesem Teil der Besatzung stattfindende Standestatsachen nicht 
als auf dem Luftschiffe erfolgt anzusehen sind. Gleichwohl 
wird man nicht fehlgehen, wenn man die unter einer Kom- 
mandogewalt stehende Besatzung auch im Zustande der Ruhe 
des Luftschiffes als derart mit dem letzteren verbunden betrachtet, 
dass die bei der Besatzung unter diesen Umständen statt- 
gehabten Standestatsachen die gleiche Behandlung zu erfahren 
haben, als wenn sie an Bord des in Fahrt begriffenen Luft- 
schiffes stattgefunden hätten. Allenfalls könnte es sich emp-
	        
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