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Landet ein deutsches Militärluftschiff, auf dem eine Standes-
tatsache sich zugetragen hat, nach längerer oder kürzerer Fahrt
ausserhalb Deutschlands, so besteht für letzteres das wesentlichste
Interesse an der Existenz von Bestimmungen, die es ermöglichen,
dass die auf dem ihm zugehörigen exterritorialen Luftschiff statt-
gehabte Standestatsache auch in einem deutschen Standesregister
beurkundet werde. Als solche Bestimmungen erscheinen die-
jenigen der Verordnung vom 20. Februar 1906 wohl verwendbar.
Die Regelung könnte daher dahin erfolgen, dass der Luft-
schiffer die Standestatsache beurkundet und die Urkunde dem
übergeordneten Luftschiffstationskommando übersendet, das die
beurkundete Tatsache unter Mitteilung der Urkunde dem in der
Verordnung vom 20. Februar 1906 bezeichneten Standesbeamten
anzuzeigen hat.
Eine gleiche Regelung ist auch für alle diejenigen Fälle am
Platze, in denen das betreffende Luftschiff sich auf grösserer,
über längere Zeit hinaus sich erstreckender Fahrt befindet.
Hierbei kann es zweifelhaft sein, wie in dem unten darge-
legten Falle am zweckmässigsten zu verfahren sein wird, wenn
das Luftschiff auf solcher Fahrt, sei es in, sei es ausserhalb
Deutschland landet. In solchem Falle wird das Luftschiff, so-
weit man es nach dem jetzigen Stande der Technik beurteilen
kann, bis auf das zur Bewachung notwendige Personal von der
Besatzung verlassen werden müssen, so dass in dieser Zeit bei
diesem Teil der Besatzung stattfindende Standestatsachen nicht
als auf dem Luftschiffe erfolgt anzusehen sind. Gleichwohl
wird man nicht fehlgehen, wenn man die unter einer Kom-
mandogewalt stehende Besatzung auch im Zustande der Ruhe
des Luftschiffes als derart mit dem letzteren verbunden betrachtet,
dass die bei der Besatzung unter diesen Umständen statt-
gehabten Standestatsachen die gleiche Behandlung zu erfahren
haben, als wenn sie an Bord des in Fahrt begriffenen Luft-
schiffes stattgefunden hätten. Allenfalls könnte es sich emp-