Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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fehlen, bei Landungen innerhalb Deutschlands von einer beson- 
deren Regelung der Zuständigkeit abzusehen und es bei der durch 
die S$ 17 und 56 Pers.St.G. bestimmten bewenden zu lassen. 
Dem staatlichen Interesse, das an der Eintragung in ein deut- 
sches Standesregister besteht, ist in diesem Falle stets genügt. 
Die hier entwickelten Grundsätze passen jedoch in ihrer 
Bezugnahme auf militärische Kommandoverhältnisse nur für 
Standestatsachen, die sich unter der Besatzung eines exterrito- 
rialen Kriegsluftschiffes ereignet haben; eine entsprechende An- 
wendung erscheint aber auch für andere Staatsluftschiffe an- 
gezeigt. 
Privatluftschiffe sind nicht exterritorial; die Mannschaften 
und Passagiere an Bord eines solchen Fahrzeuges stellen auch 
keineswegs eine so fest geschlossene Einheit dar, wie es bei der 
Besatzung etwa eines Kriegsluftschiffes der Fall ist. Standes- 
tatsachen, welche sich unter den Passagieren und der Besatzung 
eines solchen’ Luftschiffes bei Zwischenlandungen in einem fren:- 
den Staate ausserhalb des Luftschiffes ereignen, können daher 
nicht in eine solche Beziehung zu dem Luftschiff gebracht wer- 
den, dass Grund für die Veranlassung einer Eintragung in ein 
deutsches Standesregister gegeben wäre. Die Beurkundung muss 
daher der ausländischen Behörde überlassen bleiben. 
Anders verhält es sich, wenn eine solche Behörde, wie es 
bei Landungen in staatenfreien Gebieten der Fall ist, nicht vor- 
handen ist. Hier besteht ein allgemein menschliches Interesse, 
dass die in solchen Teilen der Erde stattgehabten Standestat- 
sachen nicht gänzlich unbeurkundet bleiben. Ein besondere: 
Interesse hat der Staat ferner an Beurkundung in seinen Standes- 
registern bezüglich derjenigen Standestatsachen, die sich an Bord 
eines nationalen Luftschiffes ereignet haben, das im Auslande 
niedergegangen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das 
Luftschiff zur Zeit des Eintritts der fraglichen Standestatsache sich
	        
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