Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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auf der Fahrt im Raum über Staaten oder staatenfreien Teilen 
der Erde befunden hat. 
In allen diesen Fällen erscheint eine Regelung entsprechend 
den Bestimmungen der $8 61ff. Pers.St.Ges. angezeigt, sofern 
sich das Luftschiff auf einer grösseren über den nächstfolgenden 
Tag nach der Abfahrt währenden Reise befindet. 
Nur bei solchen Reisen erscheint es sachgemäss, den Führer 
des Luftschiffes analog dem Seeschiffer zur Führung eines Tage- 
buches zu verpflichten, in welches alle erheblichen Begebenheiten 
während der Reise — nicht nur während der Fahrt — einzu- 
tragen sind, $ 519 H.G.B.s. Hierher gehören auch die Stan- 
destatsachen. Als zweckmässig wird dabei anzuerkennen sein, 
dass auch die im S 61 Pers.St.G. bestimmte Eintragungsfrist 
gewahrt wird, und dass auch die daselbst vorgeschriebenen Ur- 
kundszeugen hinzugezogen werden. 
Auch gegen eine Regelung des weiteren Verfahrens im 
Sinne des $62a.a.O. dürften keine Bedenken bestehen. Dabei 
wird es Sache der Gesetzgebung sein, die Behörde zu bestimmen, 
an welche der Luftschiffer die beglaubigten Abschriften seiner 
Beurkundung im Tagebuche zu übersenden hat. Für das Aus- 
land dürften auch für die Luftschiffahrtsverhältnisse hier die 
deutschen Konsulate in erster Linie in Betracht kommen. 
Landet das Luftschiff in Beendigung seiner Fahrt in 
Deutschland, ehe eine Eintragung in das Tagebuch stattgefunden 
hat, so wird die Zuständigkeit des Standesbeamten lediglich nach 
dem Landungsorte bestimmt, sofern die Leiche oder das neuge- 
borene Kind sich noch an Bord befinden. 
Eine nachträgliche Eintragung der Standestatsache in das 
Tagebuch nach Beendigung der Fahrt kann nicht als zulässig 
anerkannt werden, da die Zuständigkeit des Luftschiffers zur 
Beurkundung in seinem Tagebuche mit Beendigung der Fahrt 
erlischt. SARTORIUS Anm. 2b zu $ 61 Pers.St.Ges. 
Endet die Fahrt, ohne dass eine Eintragung der Standes-
	        
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