— 491 —
auf der Fahrt im Raum über Staaten oder staatenfreien Teilen
der Erde befunden hat.
In allen diesen Fällen erscheint eine Regelung entsprechend
den Bestimmungen der $8 61ff. Pers.St.Ges. angezeigt, sofern
sich das Luftschiff auf einer grösseren über den nächstfolgenden
Tag nach der Abfahrt währenden Reise befindet.
Nur bei solchen Reisen erscheint es sachgemäss, den Führer
des Luftschiffes analog dem Seeschiffer zur Führung eines Tage-
buches zu verpflichten, in welches alle erheblichen Begebenheiten
während der Reise — nicht nur während der Fahrt — einzu-
tragen sind, $ 519 H.G.B.s. Hierher gehören auch die Stan-
destatsachen. Als zweckmässig wird dabei anzuerkennen sein,
dass auch die im S 61 Pers.St.G. bestimmte Eintragungsfrist
gewahrt wird, und dass auch die daselbst vorgeschriebenen Ur-
kundszeugen hinzugezogen werden.
Auch gegen eine Regelung des weiteren Verfahrens im
Sinne des $62a.a.O. dürften keine Bedenken bestehen. Dabei
wird es Sache der Gesetzgebung sein, die Behörde zu bestimmen,
an welche der Luftschiffer die beglaubigten Abschriften seiner
Beurkundung im Tagebuche zu übersenden hat. Für das Aus-
land dürften auch für die Luftschiffahrtsverhältnisse hier die
deutschen Konsulate in erster Linie in Betracht kommen.
Landet das Luftschiff in Beendigung seiner Fahrt in
Deutschland, ehe eine Eintragung in das Tagebuch stattgefunden
hat, so wird die Zuständigkeit des Standesbeamten lediglich nach
dem Landungsorte bestimmt, sofern die Leiche oder das neuge-
borene Kind sich noch an Bord befinden.
Eine nachträgliche Eintragung der Standestatsache in das
Tagebuch nach Beendigung der Fahrt kann nicht als zulässig
anerkannt werden, da die Zuständigkeit des Luftschiffers zur
Beurkundung in seinem Tagebuche mit Beendigung der Fahrt
erlischt. SARTORIUS Anm. 2b zu $ 61 Pers.St.Ges.
Endet die Fahrt, ohne dass eine Eintragung der Standes-