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Wird die Identität festgestellt, so hat die Eintragung auf
Grund der von dem Führer des Luftschiffes aufgenommenen
Urkunde nach Anhalt der 88 61ff. Pers.St.Ges. bezw. der Ver-
ordnung vom 20. Februar 1906 zu erfolgen, da die Verpflichtung
zur Aufnahme dieser Urkunden der Eintragung in das Standes-
register des Auffindungsortes zeitlich vorhergeht, der Auffindungs-
ort auch immer als ein mehr zufälliger in Betracht kommt.
Schwierigkeiten entstehen auch hier wieder für den Fall,
dass der Führer des Privatluftschiffes die Eintragung der Stan-
destatsache in sein Tagebuch unterlassen hat, vielleicht bei Kürze
der Reise auch zur Führung eines Tagebuches nicht verpflichtet
war. Eine nachträgliche Eintragung ist, wie erwähnt, nicht an-
gängig; ohne weiteres ist aber bei Landungen in Deutschland
eine Zuständigkeit nicht begründet, weil das Luftschiff nicht mit
den äusseren Zeichen der stattgehabten Standestatsache an Bord
gelandet ist.
Eine Regelung der Beurkundung auch für diesen Fall dürfte
sich daher lediglich auf dem Wege der Begründung einer be-
sonderen Meldepflicht für den Luftschiffer gewinnen lassen.
Das Gleiche gilt, wenn das Luftschiff gezwungen ist, seine
Reise im Auslande zu beenden.
Der Kommandant eines Militärluftschiffes würde dagegen
auch nach Beendigung der Reise noch zur Ausstellung der dem
Stationskommando zu übersendenden Urkunde für befugt zu erachten
sein, da diese Urkunde nur gewissermassen eine Meldung an das
Stationskommando darstellt, und die Ausstellungsbefugnis ledig-
lich aus der auch nach der Reise bestehen bleibenden Kommando-
gewalt fliesst. Die Schwierigkeit, wie sie bei Unterlassung der
Eintragung in das Tagebuch des Führers eines Privatluftschiffes
entsteht, entfällt daher für Militärluftschiffe.
Nur für den Fall, dass das Militärluftschiff nach kürzerer
Fahrt innerhalb Deutschlands landet, ein Fall, für den an sich
eine Regelung im Sinne der Verordnung vom 20. Februar 1906
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 34