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wand, die Durchführung des aufgestellten Satzes werde einen
häufigen Kassenwechsel im Gefolge haben. Dies ist freilich
richtig: wenn jemand auf Grund einer seine Arbeitskraft
nur zum geringen Teile in Anspruch nehmenden Tätigkeit zwangs-
versichert ist und dann eine im Verhältnis zu jener ersten sich
als Hauptbeschäftigung darstellende Tätigkeit aufnimmt, so er-
lischt ipso jure die bestehende Mitgliedschaft und es tritt an ihre
Stelle die Zwangsversicherung bei der für die zweite Beschäfti-
gung zuständigen Kasse. Das kann ja unter Umständen zu Un-
regelmässigkeiten Veranlassung geben. Allein es ist zu bedenken,
dass jemand, der neben seinem Hauptberufe noch eine oder
mehrere Nebenbeschäftigungen ausübt, nur sehr selten die seinem
Berufe entsprechende Hauptbeschäftigung, viel öfter aber die
Nebenbeschäftigung wechseln wird. Wenden wir nun den hier
vertretenen Grundsatz, dass die Hauptbeschäftigung die zustän-
dige Kasse bestimmt, an, so schalten wir das häufige Wechseln
der Nebenbeschäftigung bei der Beantwortung der Zuständigkeits-
frage völlig aus. Würden wir dagegen den Grundsatz der Prio-
rität anwenden, so würde — von den oben bereits gerügten, gegen
diesen Grundsatz bestehenden Bedenken abgesehen — der Wechsel
der Kasse ein viel häufigerer sein, weil die Nebenbeschäftigungen
für die Zuständigkeitsfrage mitbestimmend sind. Nur in einem
Falle spielt der Wechsel der Nebenbeschäftigung auch bei An-
wendung des Prioritätsprinzips keine Rolle: dann, wenn die Haupt-
beschäftigung zuerst entstanden ist. Für diesen Fall ergibt aber
auch der von uns vertretene Satz keinen Wechsel in der Kassen-
zugehörigkeit. Praktische Bedenken irgend welcher Art stehen
daher der Anwendung des hier aufgestellten Grundsatzes nicht
entgegen.
II. Abschnitt.
Das Nebeneinanderbestehen von Zwangsversiche-
rung und freiwilliger Mitgliedschaft.
Dass ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis nicht neben einer