Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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wand, die Durchführung des aufgestellten Satzes werde einen 
häufigen Kassenwechsel im Gefolge haben. Dies ist freilich 
richtig: wenn jemand auf Grund einer seine Arbeitskraft 
nur zum geringen Teile in Anspruch nehmenden Tätigkeit zwangs- 
versichert ist und dann eine im Verhältnis zu jener ersten sich 
als Hauptbeschäftigung darstellende Tätigkeit aufnimmt, so er- 
lischt ipso jure die bestehende Mitgliedschaft und es tritt an ihre 
Stelle die Zwangsversicherung bei der für die zweite Beschäfti- 
gung zuständigen Kasse. Das kann ja unter Umständen zu Un- 
regelmässigkeiten Veranlassung geben. Allein es ist zu bedenken, 
dass jemand, der neben seinem Hauptberufe noch eine oder 
mehrere Nebenbeschäftigungen ausübt, nur sehr selten die seinem 
Berufe entsprechende Hauptbeschäftigung, viel öfter aber die 
Nebenbeschäftigung wechseln wird. Wenden wir nun den hier 
vertretenen Grundsatz, dass die Hauptbeschäftigung die zustän- 
dige Kasse bestimmt, an, so schalten wir das häufige Wechseln 
der Nebenbeschäftigung bei der Beantwortung der Zuständigkeits- 
frage völlig aus. Würden wir dagegen den Grundsatz der Prio- 
rität anwenden, so würde — von den oben bereits gerügten, gegen 
diesen Grundsatz bestehenden Bedenken abgesehen — der Wechsel 
der Kasse ein viel häufigerer sein, weil die Nebenbeschäftigungen 
für die Zuständigkeitsfrage mitbestimmend sind. Nur in einem 
Falle spielt der Wechsel der Nebenbeschäftigung auch bei An- 
wendung des Prioritätsprinzips keine Rolle: dann, wenn die Haupt- 
beschäftigung zuerst entstanden ist. Für diesen Fall ergibt aber 
auch der von uns vertretene Satz keinen Wechsel in der Kassen- 
zugehörigkeit. Praktische Bedenken irgend welcher Art stehen 
daher der Anwendung des hier aufgestellten Grundsatzes nicht 
entgegen. 
II. Abschnitt. 
Das Nebeneinanderbestehen von Zwangsversiche- 
rung und freiwilliger Mitgliedschaft. 
Dass ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis nicht neben einer
	        
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