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nicht für erforderlich erachtet ist, muss eine besondere Mass-
nahme getroffen werden, um die Eintragung in ein deutsches
Standesregister sicher zu stellen, wenn die Leiche oder das neu-
geborene Kind sich bei der Landung nicht an Bord befinden.
Auch für diesen Fall erscheint es sachgemäss, eine beson-
dere Meldepflicht für den Führer des Luftschiffes festzulegen.
Dabei entsteht die weitere Frage, wem in allen diesen Fällen
einer besonderen Meldepflicht die Anzeige zu erstatten ist: einem
bestimmten Standesbeamten oder einer vorgesetzten Behörde
bezw. sonstigen amtlichen Stelle.
Ich möchte mich für die letztere Alternative entscheiden;
denn einerseits ist es von Wert, dass eine vorgesetzte Behörde
oder ähnliche amtliche Stelle in die Lage versetzt wird, zu
prüfen, ob die Eintragung in das Tagebuch oder die Aufnahme
einer Urkunde zu Unrecht unterlassen war, andererseits sind
Fälle denkbar, in denen es angezeigt erscheint, dass vor der
Anzeige an einem bestimmten Standesbeamten noch Erhebungen
vorgenommen werden.
Solche Erhebungen sind zur Vermeidung einer doppelten
Eintragung in verschiedene Standesregister erforderlich, wenn
das neugeborene Kind in Deutschland ausgesetzt, die Leiche
über Deutschland über Bord geworfen bezw. der Todessturz in
Deutschland erfolgt ist.
Erscheint es hiernach zweckmässig, dass die in den oben
beregten Fällen für erforderlich erachtete besondere Meldung
an eine bestimmte Behörde zu erstatten ist, so entsteht die wei-
tere Frage, an welchen Standesbeamten die Behörde jene Mel-
dung weiter zu reichen hat.
Liegt der Auffindungsort der Leiche oder des neugeborenen
Kindes nicht in Deutschland, so ist eine durch den Auffindungs-
ort bestimmte Zuständigkeit nicht gegeben; es würde daher die
Regelung der Zuständigkeit nach Anhalt der 88 61 ff. Pers.-