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einem Luftschiff abgespielt haben, das er gleichsam als sein
Territorium in Anspruch nimmt. An ersteren Standestatsachen
gewinnt er erst ein Interesse, wenn sie in seinem Landgebiete
in die Erscheinung treten, d. h. da, wo das Luftschiff mit der
Leiche oder dem neugeborenen Kinde an Bord landet oder wo
Leiche oder Kind im Lande aufgefunden werden.
Die Registrierung der Standestatsache hat daher durch den
Standesbeamten des Landungs- bezw. Auffindungsortes zu er-
folgen.
II.
Nach $ 18 Pers.St.Ges. sind zur Anzeige eines Geburts-
falles verpflichtet:
1. Der eheliche Vater,
2. die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme,
3. der dabei zugegen gewesene Arzt,
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person,
5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Die Verpflichtung dieser Personen besteht auch für einen im
Luftraum stattgehabten Geburtsfall, wobei de lege ferenda fol-
gendes in Betracht kommen dürfte.
Sie erfüllen diese Verpflichtung durch Anzeige bei dem
Führer des Privat- oder Staatsluftschiffes. Nur wenn es sich
um kürzere Fahrten handelt, die in Deutschland enden, Fahrten
für die ein den Bestimmungen der 88 61ff. Pers.St.Ges. und
der Verordnung vom 20. Februar 1906 analoges Verfahren nicht
für erforderlich erachtet ist, haben jene Personen die Anzeige
unmittelbar dem Standesbeamten des Landungsortes zu erstatten.
Zu jenen Personen — $ 18 No. 4 Pers.St.Ges. — kann unter
Umständen auch der Führer des Luftschiffes gehören.
Eine besondere Meldepflicht wird diesem aber, wie bereits
oben ausgeführt, für die Fälle aufzuerlegen sein, in denen sonst
die Eintragung in ein deutsches Standesregister nicht gewähr-