Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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die staatsrechtliche Stellung Finnlands sicherlich nicht aufge- 
geben hat, ist in einer derartigen Aeusserung eine eklatante — 
und zweifellos durchaus übertriebene — Anerkennung der Ueber- 
legenheit der Politik über das Recht zu erblicken. Zu leicht 
lässt man im öffentlich-rechtlichen Leben die „Verjährung eines 
begangenen Unrechts“ eintreten! 
Derartige unbegründete, auf oberflächlicher Beurteilung so- 
wie auf einer allzu scharfen Trennung der verschiedenen Rechts- 
gebiete beruhende Aeusserungen könnennoch umso weniger Berech- 
tigung beanspruchen, da Finnland kein völkerrechtliches Subjekt 
ist und seine rechtliche Stellung also ausschliesslich vom staats- 
rechtlichen Gesichtspunkt aus und somit einheitlich zu beurteilen 
ist. Es ist nämlich denkbar, obgleich es keine sehr erfreuliche 
Tatsache ist, dass ein gewisses Rechtsverhältnis in völkerrecht- 
licher Hinsicht anders zu beurteilen ist als in staatsrechtlicher, 
und eben dieser Umstand, welcher allerdings bei der Beurteilung 
der finnländischen Rechtsfrage nicht zutrifft, liegt vielleicht der 
oben berührten irrtümlichen Auffassung DESPAGNETs zugrunde. 
Jedenfalls dürfte es ausser Zweifel stehen, dass von keinerlei 
rechtsverändernden Wirkungen offenbarer Rechtsverletzungen die 
Rede sein kann, solange der Kampf um das verletzte Recht noch 
ununterbrochen fortdauert, und dies war ja in Finnland die Un- 
glücksjahre hindurch der Fall. Esist auch ausdrücklich hervor- 
zuheben, dass jene unrichtige Auffassung von den meisten Au- 
toren nicht geteilt wird?. Nach wie vor haben urteilsfähige und 
hervorragende Staatsrechtslehrer die finnische Verfassung im 
ganzen genommen als bestehendes Recht behandelt, als ein 
Recht, als eine Rechtsordnung, wie sie noch immer ist, nicht 
wie sie war oder rechtlich sein sollte. — Heutzutage hat diese 
Frage eine sehr erhebliche praktische Bedeutung; das Februar- 
manifest ist zwar formell nicht aufgehoben, aber jedenfalls ausser 
2 U. a. JELLINEK: Allgemeine Staatslehre, II. Aufl.; Seiner: Das ju- 
ristische Kriterium des Staates.
	        
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