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Kraft gesetzt worden, und man darf hoffen, dass die russische
Regierung sich nicht weiter dazu verstehen werde, die offenbar
rechtswidrigen und einstimmig verworfenen Bestimmungen des
Manifestes in offenem Widerspruch mit dem finnländischen Staats-
recht zu verwirklichen zu suchen. — Nichtsdestoweniger ist es
von Bedeutung, das einstimmige verwerfende Urteil, weiches seiner-
zeit das Februarmanifest und die darauf folgenden rechtswidrigen
Massregeln traf, in Erinnerung zu bringen und alle derartigen
Akte als im Rechtssinne nichtig und wirkungslos zu bezeichnen.
Steht es nun unter allen objektiv urteilenden Kennern der
staatsrechtlichen Stellung Finnlands fest, dass das Land unent-
ziehbare politische Rechte besitzt, so bestehen andererseits ge-
wisse Meinungsverschiedenheiten über die rechtlich theoretische
Konstruktion des zwischen Russland und Finnland bestehenden
Verhältnisses. Zuerst ist also die Frage nach dem staatlichen
Charakter Finnlands zu beantworten. Die allermeisten Staats-
rechtslehrer haben ja schon längst eingesehen und anerkannt,
dass dem Staatsbegriffe kein starrer und unveränderlicher Inhalt
entspricht, dass sich dieser Begriff vielmehr den wechselnden Be-
dürfnissen und Erscheinungen des Lebens anpassen muss. Welche
Bedeutung hat nicht die Entstehung des Bundesstaates in dieser
Hinsicht gehabt? Wenn man auch unter den Staatsrechtslehrern
noch immer keine volle Uebereinstimmung in diesem Punkte
findet, so beziehen sich die Meinungsverschiedenheiten nicht so
sehr auf das theoretische Kriterium, auf die Essentialien des
Staates in abstracto, sondern machen sich vielmehr bei der Be-
urteilung konkreter Erscheinungen, bei der Würdigung verschie-
dener relevanter Umstände geltend. — Was nun den rechtlichen
Charakter Finnlands betrifft, so herrscht in der Doktrin fast
völlige Uebereinstimmung darüber, dass Finnland die Qualifika-
tionen eines autonomen Staates erfüllt, dass es die konstitutiven
staatlichen Hoheitsrechte ausübt, und dass sein Staatscharakter
somit unbedingt anzuerkennen ist. Indessen hat ein hervorragen-