Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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JELLINEK hat seine frühere, in „Staatenverbindungen“ und teil- 
weise noch in „Staatsfragmente“ hinsichtlich dieser Frage aus- 
gesprochene Ansicht bedeutend modifiziert, was auch aus seiner 
zutreffenden Bemerkung hervorgeht, dass die Existenz eines Staates 
ein Faktum sei, das durch juristische Deduktion nicht aus der 
Welt geschafft werden kann. (JELLINEK, Allgem. Staatslehre 
II. Aufl. S. 740.) — Die von JELLINEK behauptete völlige recht- 
liche Identität des finnländischen Monarchen mit dem russischen 
ist zwar in Hinsicht auf die Vertretung des Reiches als Völker- 
rechtssubjekt völlig zutreffend, in bezug auf die innerstaatlichen 
Verhältnisse dagegen — und von ihnen ist ja eben hier die 
Rede — scheint ihr eine allzu formale Auffassung zugrunde zu 
liegen. — Hierbei sind folgende Umstände zu beachten: Bei der 
eine dauernde Verbindung beabsichtigenden Vereinigung Finn- 
lands mit Russland wurden Kaiser Alexander I. und seine Nach- 
folger auf dem russischen Kaiserthrone von den Ständen Finn - 
lands als Monarchen des Landes anerkannt. Hierin lag nun so- 
zusagen eine unbedingte Rezeption der in Russland geltenden 
Thronfolgeordnung, in der Weise verstanden, dass der Inhalt der 
Throngesetze ausschliesslich durch die rechtssetzenden Organe 
des Kaisertums, ohne irgend welche finnischerseits erforderliche 
Mitwirkung, ohne jedes Mitbestimmungsrecht des Grossfürsten- 
tums festgesetzt wird. Es ist daher mit Rücksicht hierauf — 
wenn auch „cum grano salis“ — völlig berechtigt den Sachver- 
halt so auszudrücken: Der Kaiser von Russland ist ipso jure 
Grossfürst von Finnland. Diese relative Identität des Inhabers 
der höchsten Macht in den beiden Staaten erstreckt sich indessen 
nicht so weit, dass eine eventuelle Veränderung der monarchi- 
schen zur republikanischen Staatsform in Russland auch in Finn- 
land eo ipso dieselbe Veränderung zur Folge hätte. Es ist ein 
nicht ohne Mitwirkung der finnländischen Volksvertretung auf- 
zuhebender Satz des finnländischen Verfassungsrechtes, dass das 
Land ein monarchischer Staat ist. Da später keine
	        
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