— 505° —
JELLINEK hat seine frühere, in „Staatenverbindungen“ und teil-
weise noch in „Staatsfragmente“ hinsichtlich dieser Frage aus-
gesprochene Ansicht bedeutend modifiziert, was auch aus seiner
zutreffenden Bemerkung hervorgeht, dass die Existenz eines Staates
ein Faktum sei, das durch juristische Deduktion nicht aus der
Welt geschafft werden kann. (JELLINEK, Allgem. Staatslehre
II. Aufl. S. 740.) — Die von JELLINEK behauptete völlige recht-
liche Identität des finnländischen Monarchen mit dem russischen
ist zwar in Hinsicht auf die Vertretung des Reiches als Völker-
rechtssubjekt völlig zutreffend, in bezug auf die innerstaatlichen
Verhältnisse dagegen — und von ihnen ist ja eben hier die
Rede — scheint ihr eine allzu formale Auffassung zugrunde zu
liegen. — Hierbei sind folgende Umstände zu beachten: Bei der
eine dauernde Verbindung beabsichtigenden Vereinigung Finn-
lands mit Russland wurden Kaiser Alexander I. und seine Nach-
folger auf dem russischen Kaiserthrone von den Ständen Finn -
lands als Monarchen des Landes anerkannt. Hierin lag nun so-
zusagen eine unbedingte Rezeption der in Russland geltenden
Thronfolgeordnung, in der Weise verstanden, dass der Inhalt der
Throngesetze ausschliesslich durch die rechtssetzenden Organe
des Kaisertums, ohne irgend welche finnischerseits erforderliche
Mitwirkung, ohne jedes Mitbestimmungsrecht des Grossfürsten-
tums festgesetzt wird. Es ist daher mit Rücksicht hierauf —
wenn auch „cum grano salis“ — völlig berechtigt den Sachver-
halt so auszudrücken: Der Kaiser von Russland ist ipso jure
Grossfürst von Finnland. Diese relative Identität des Inhabers
der höchsten Macht in den beiden Staaten erstreckt sich indessen
nicht so weit, dass eine eventuelle Veränderung der monarchi-
schen zur republikanischen Staatsform in Russland auch in Finn-
land eo ipso dieselbe Veränderung zur Folge hätte. Es ist ein
nicht ohne Mitwirkung der finnländischen Volksvertretung auf-
zuhebender Satz des finnländischen Verfassungsrechtes, dass das
Land ein monarchischer Staat ist. Da später keine