Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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der Tat sozusagen eines entwickelteren öffentlich-rechtlichen Be- 
wusstseins — wie es in der Regel nur in konstitutionellen Staaten 
vorhanden ist —, um einzusehen und zuzugeben, dass auch ein 
nichtstaatlicher Bestandteil eines Gesamtstaates seine eigenen, 
ohne Zustimmung der zuständigen Organe dieses Teiles keineswegs 
aufzuhebenden Rechte besitzen kann — mit anderen Worten — 
um die Antinomie zu lösen, welche zwischen dem prinzipiell unbe- 
schränkten Verfassungsänderungsrecht jedes Staates als recht- 
lich homogener Einheit und der durch Partikularrechte einzelner 
Staatsteile gesetzten Einschränkungen dieses Rechtes zu bestehen 
scheint. In dieser Hinsicht bietet ja die Verfassungsgeschichte 
der österreichischen Königreiche und Länder interessante Ent- 
wicklungsstufen. Verfolgt man also den Gedanken einer konsti- 
tutionellen Partikularverfassung als Bestandteil einer im übrigen 
autokratischen „Gesamtverfassung“ zu Ende, so findet man, dass 
die Konstitution eines äusserlich schwachen Gemeinwesens inner- 
halb eines absolutistischen Gesamtstaates solchenfalls keineswegs 
mit hinreichend starken und sicheren Garantien umgeben ist”. 
Hiermit streifen wir das Gebiet der praktisch-politischen Erwä- 
gungen. Eine von absolutistischen Ideen beseelte Staatsauffas- 
sung übersieht, wenn auch nicht durch eigentlich feindliche Ab- 
sichten motiviert, allzu leicht die wahre Bedeutung und unbe- 
dingte Geltung der als Teil einer Gesamtverfassung aufzufassen- 
den nichtstaatlichen Partikularverfassung eines Staatsteiles. Es 
  
® Wesentlich anders würde es — um die hier berührte Auffassung an- 
zuwenden — um ein mit eigener Verfassung ausgestattetes nichtstaatliches 
Gemeinwesen innerhalb eines konstitutionellen Gesamtstaates stehen. Ein 
Beispiel bietet das Verhältnis zwischen Ungarn und Kroatien. Wie in 
solchen Fällen die Konstruktion der Partikularverfassung als eines Teile» 
der Gesamtverfassung oft vollkommen berechtigt ist und darin jedenfall: 
an und für sich nichts Anormales liegt, so wird auch die Sicherstellune 
und Durchführung der Verfassung des autonomen Gemeinwesens überhaup! 
leichter vor sich gehen, da die homogen konstitutionellen Bestandteile einer 
Gesamtverfassung sich gewissermassen gegenseitig bedingen und garantieren 
müssen.
	        
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