Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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geworfene und seines Erachtens von denen, welche den staat- 
lichen Charakter Finnlands behaupten, unbeantwortet gelassene 
Frage ihre Lösung gefunden haben, nämlich die Frage, wel- 
cher Rechtssatz dem Kaiser von Russland verbietet, 
den Grossfürsten von Finnland sich durch Zwangsmittel zu unter- 
werfen. Hier steht jedoch dem Herrscher, wie dargelegt, schon 
der Umstand im Wege, dass eine derartige Massregel in ihrem 
konkreten Tatbestande notwendigerweise zugleich ein vollkommen 
innerstaatliches Unrecht, eine Verfassungsverletzung involviert. 
Uebrigens dürfte es, da die Beziehungen zwischen Russland und 
Finnland nicht international-politischer Natur sind, auch richtiger 
sein, die Frage in der Form aufzustellen, kraft welchen Rechts- 
satzes der Kaiser von Russland denn berechtigt sei, etwas 
Derartiges zuunternehmen. Rein oder ausschliesslich nach Völker- 
recht zu beurteilendes Unrecht kann Russland, sei es durch 
den Kaiser allein oder durch ihn unter Mitwirkung anderer 
Organe, nicht verüben; Rechtsverletzungen, welche unter staats- 
rechtliche Beurteilung fallen, wenn ihnen auch sozusagen 
ein gemischter Charakter innewohnt (einerseits ein Angriff der 
russischen Staatsmacht auf finnländische, andererseits ein von 
dem finnländischen Grossfürsten begangener Verfassungsbruch), 
darf er nicht verüben, wenn man überhaupt geneigt ist, die Ver- 
bindlichkeit des öffentlichen Rechtes auf den verschiedenen Gebieten 
des Lebens anzuerkennen. Erfolgen trotzdem von russischer Seite 
Verletzungen oder willkürliche Veränderungen des vom Kaiser 
Alexander I. für immer bestätigten rechtlichen Verhältnisses, so 
haben diese, mag man sie für natürliche Betätigungen und Er- 
weiterungen der souveränen russischen Staatsmacht oder für sonst 
etwas ausgeben, jedenfalls den Charakter reiner, aller Berechti- 
gung entbehrender Gewaltakte, die eines Rechtsstaates unbedingt 
unwürdig sind.
	        
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