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nach auf eine möglichst geringe Anzahl von Fällen beschränkt
sein soll, die Möglichkeit einer Doppelversicherung ergeben. Das
wäre eine Anomalie, die gewiss nicht beabsichtigt ist. — Wie
sich nun aus den Materialien zum KVG.°?? ergibt, ist & 11 dem
8 27 Abs. 1 nachgebildet. Daraus erklärt es sich, dass sich im
& 11 der Ausdruck „Krankenkasse“ findet; man hat ihn eben
aus $ 27 übernommen, ohne zu erkennen, dass er hier nicht passt.
Hätte man genau sein wollen, so hätte man sagen müssen:
„Krankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung“. Wenn wir
aber die Vorschrift sinngemäss auslegen wollen, müssen wir von
dieser auf einem Redaktionsversehen beruhenden Ungenauigkeit
im Ausdruck absehen. Dies können wir um so eher, als das
Wort „Krankenkassen“ auch in andern Reichsgesetzen da ge-
braucht ist, wo die Gemeindekrankenversicherung zweifellos mit
einbegriffen sein soll, z. B. im 8 18 IVG., wo die Rede ist von
„den Verpflichtungen der Krankenkassen gegen die Versicherten,
welche der reichs- oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unter-
liegen“. — Bei dieser Auslegung des Begriffs „Krankenkasse“
im $ 11 ergibt sich, dass auch die Zwangsversicherung bei einer
Gemeindekrankenversicherung das Recht der Weiterversicherung
bei einer andern Gemeinde ausschliesst ?3.
Zweiter Fall.
A. Das Recht, einer Ortskrankenkasse beizutreten,
räumt & 19 Abs. 3 den in den betreffenden Gewerbszweigen und
Betriebsarten beschäftigten Personen nur ein, „soweit sie nicht
versicherungspflichtig sind“; und freiwillige Mitglieder einer Be-
triebs- oder Baukrankenkasse” können nur „nicht-
22 Vgl. Drucksachen des Reichstages 5. Leg.Per. II. Sess., Nr. 211, S. 117
($ 28 Abs. 1) und $. 105 f. (8$ 10a, 11) mit Nr. 330, 8.4 ($ 11).
23 Zu diesem Ergebnis kommt auch HAHN in seinem Aufsatz in der
Arb.Vers. (XVI, S. 161 ff.) auf Grund eingehender Untersuchungen.
?* Ein gesetzliches Beitrittsrecht gibt es bei den Innungskrankenkassen
nicht, da $ 19 und auch $ 62 auf diese Kassenart nicht ausgedehnt sind.