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durch aprioristische Deduktionen das gleiche Resultat gewonnen
haben.“
Mit spitzfindigen Unterscheidungen innerhalb des Kreises
der Personen, für welche die juristische Person aufzukommen
hat, haben die österreichischen Gerichte im Gegensatze zu den
deutschen sich niemals sonderlich den Kopf zerbrochen. MAUCZKA
sagt von der österreichischen Judikatur: „Sie schiesst meistens
bedeutend über ihr Ziel und behauptet auch die Haftung für
Angestellte, die irrig als Organe bezeichnet werden“. Ebenso
HERRNRITT: „Allerdings kann der Judikatur unserer Gerichte
andrerseits der Vorwurf nicht ganz erspart bleiben, dass die-
selben in dem Bestreben für geschehene Schädigung im weitesten
Masse Ersatz zu schaffen mitunter zu weit gingen und nament-
lich bloss durch privatrechtliche Verträge angestellte Personen
vielfach mit Organen schlechthin verwechselten“ !°.
Durch Rechtssprüche aus jüngster Zeit wurde der Staat
für haftbar erklärt: für die Nichtbestreuung vereister Bahnhof-
stufen, für die verspätete Absendung von Spiellisten durch einen
Lottokollektanten, für die unberechtigte Auszahlung einer ge-
pfändeten Witwenpension an die ursprünglich Pensionsberech-
tigte, für die Unterlassung einer Unfallsanzeige an die Unfall-
versicherungsanstalt, für die irrige Zustellung einer rekomman-
dierten Postsendung'.
Bei diesem Rechtszustande können prinzipielle Fragen über
die Haftung des Staates als juristischer Person des Privatrechtes
im Österreichischen Rechte kaum auftauchen. Diese Haftung
partizipiert an allen Wandlungen und Strömungen des privat-
rechtlichen Schadenersatzrechtes. Ein Sonderproblem ist sie
nicht.
a. a. ©. 367.
10 28. DIT. 2, 338.
11 GAUNF. 838, 1520, 1639, 1722, 2693.
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 4. 36