Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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durch aprioristische Deduktionen das gleiche Resultat gewonnen 
haben.“ 
Mit spitzfindigen Unterscheidungen innerhalb des Kreises 
der Personen, für welche die juristische Person aufzukommen 
hat, haben die österreichischen Gerichte im Gegensatze zu den 
deutschen sich niemals sonderlich den Kopf zerbrochen. MAUCZKA 
sagt von der österreichischen Judikatur: „Sie schiesst meistens 
bedeutend über ihr Ziel und behauptet auch die Haftung für 
Angestellte, die irrig als Organe bezeichnet werden“. Ebenso 
HERRNRITT: „Allerdings kann der Judikatur unserer Gerichte 
andrerseits der Vorwurf nicht ganz erspart bleiben, dass die- 
selben in dem Bestreben für geschehene Schädigung im weitesten 
Masse Ersatz zu schaffen mitunter zu weit gingen und nament- 
lich bloss durch privatrechtliche Verträge angestellte Personen 
vielfach mit Organen schlechthin verwechselten“ !°. 
Durch Rechtssprüche aus jüngster Zeit wurde der Staat 
für haftbar erklärt: für die Nichtbestreuung vereister Bahnhof- 
stufen, für die verspätete Absendung von Spiellisten durch einen 
Lottokollektanten, für die unberechtigte Auszahlung einer ge- 
pfändeten Witwenpension an die ursprünglich Pensionsberech- 
tigte, für die Unterlassung einer Unfallsanzeige an die Unfall- 
versicherungsanstalt, für die irrige Zustellung einer rekomman- 
dierten Postsendung'. 
Bei diesem Rechtszustande können prinzipielle Fragen über 
die Haftung des Staates als juristischer Person des Privatrechtes 
im Österreichischen Rechte kaum auftauchen. Diese Haftung 
partizipiert an allen Wandlungen und Strömungen des privat- 
rechtlichen Schadenersatzrechtes. Ein Sonderproblem ist sie 
nicht. 
a. a. ©. 367. 
10 28. DIT. 2, 338. 
11 GAUNF. 838, 1520, 1639, 1722, 2693. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 4. 36
	        
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