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II) Handhabung der öffentlichen Gewalt.
Ganz anders ist das Bild, soweit es sich um die Schadens-
haftung des Staates für die Handhabung der öffentlichen Gewalt
handelt. Diese Haftung ist eine wahre partie honteuse im öster-
reichischen Rechte. Die Judikatur haben die Zivilgerichte an
sich gezogen. Der Mangel einer ausreichenden Verwaltungsge-
richtsbarkeit drängt. die Beschädigten auf den Rechtsweg, der
8 1338 abBG. bietet die Handhabe zu seiner Anerkennung. Hie-
mit war das Schicksal dieser Ansprüche besiegelt. Sie gerieten
in den Bann des bürgerlichen Schadenersatzrechtes und in die
Gedankengänge der Zivilisten. Textsicher und gesetzesfest er-
wiesen sich diese den administrativen Tatbeständen gegenüber
als unzulänglich. Die Formel: „Ausser der Haftung nach be-
stehenden Spezialgesetzen gibt es keine Haftung des Staates für
seine Beamten“ wurde das Um und Auf richterlicher Weis-
heit!®,
12 Einige Entscheidungen:
GIUNF. 496: (Fortsetzung der Exekution zur Hereinbringung eines Ge-
bührenrückstandes ungeachtet vorheriger Bezahlung):
„Ausser den bestehenden Spezialgesetzen, welche auf den vorliegenden
Fall keine Anwendung finden, ist kein Gesetz vorhanden, welches bestimmen
würde, dass der Staat für das Verschulden seiner Beamten hafte, es können
zufolge Hofdekretes vom 4. III. 06 JGS. 758 die Staatsbeamten diesbezüg-
lich nicht einmal vor dem Zivilrichter belangt werden und der Beschädigte
kann nur seinen Ersatzanspruch gegen den schuldigen Beamten bei der
vorgesetzten Behörde desselben im administrativen Verfahren geltend machen.
Die Ableitung der Pflicht des Staates für das Verschulden seiner Beamten
zu haften aus $ 1338 ABGB. ist rechtsirrtümlich.“ Die 1. Instanz hatte
amgekehrt entschieden, dass nach dem H£D. von 06 Staatsbeamte wegen
ihrer Amtshandlungen vor dem Zivilrichter nicht belangt werden können,
„woraus folgt, dass wegen des durch Amtshandlungen angerichteten Scha-
dens nur der Staat und nicht der Beanıte oder Diener vor dem Zivilrichter
geklagt werden kann.“
(GLUNF. 3189 (Unberechtigter Waffengebrauch eines Gendarmen):
Es gibt kein Gesetz, welches statuieren würde, dass der Staat für das
Verschulden seiner Organe überhaupt oder speziell eines Gendarmen hafte