— 528 —
pierung und Einteilung ist ein müssiges Spiel; vielleicht hat sie
einen gewissen didaktischen Wert, neue Erkenntnis wird dadurch
nicht gefördert.
RANDA!3 fasst zusammen: unter dem Gesichtspunkt der Haf-
tung juristischer Personen aus unerlaubten Handlungen der Ver-
treter (75, 76): die widerrechtliche Verhaftung (Art. 8 Allg.
StaatsbG.), die ungerechtfertigte Beschlagnahme von Druck-
schriften ($ 491 StPO.) Rechtsverletzungen durch richterliche
Beamte und Diener (Art. 9 RichtGewG., SyndG.), ungerechte
Verurteilung (Unsch VerurtG.); unter dem Gesichtspunkt der Haf-
tung für durch Dritte verursachte Schäden (104 ff.) treten zu
diesen Fällen noch hinzu Schäden aus Waffenübungen und Trup-
penkonzentrierungen (8$ 20, 56 Ges. v. 11. VI. 79 RGBl. Nr. 93,
MV. v. 1. VII. 79 RGBl. Nr. 94, Ges. v. 25. VI. 95 RGBl.
Nr. 100) und der Ersatz von Kriegsschäden (8 1044 abGB., HKD.,
v. 16. IV. 21 PGS8. 49); hieran schliesst sich (127) unter dem
Gesichtspunkte der Ersatzpflicht für zufällig eingetretenen Scha-
den die Haftung des Staates als Eisenbahnunternehmer nach
810 lit.b des EisenbOoncG., (141) die Haftung des Militärärars
für Remontentransporte (HD. v. 28. VII. 43 JGS. 726), für
Schäden infolge militärischer Uebungen und Truppenkonzentra-
tionen und für die Beschädigung und den Abgang eines zu Ein-
quartierungszwecken übergebenen Objektes ($ 35 Ges. v. 11. VI. 97
Staates für das Verschulden seiner administrativen Beamten nicht ausdrück-
lich festgesetzt sei, sei deshalb eine Haftung des Staates überhaupt, sofern
sie sich auf Grund der bestehenden Gesetze konstruieren lasse, nicht aus-
geschlossen.“ Dagegen die 2. Instanz: „Ausser den bestehenden Spezial-
gesetzen ist kein Gesetz vorhanden, welches bestimmen würde, dass der
Staat für das Verschulden seiner Beamten hafte. Zufolge des HfD. v. 14.
II. 06 JGS. 758 können die Staatsbeamten diesbezüglich nicht einmal vor
dem Civilrichter belangt werden. Der Beschädigte kann nur seinen Ersatz-
anspruch gegen den schuldigen Beamten bei dessen vorgesetzter Behörde
im administrativen Verfahren geltend machen. Die Ableitung der Haf-
tungsverpflichtung des Staates aus $ 1338 ist rechtsirrtümlich,*
18 Die Schadenersatzpflicht nach Österreichischem Recht.