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2. B. die Stellung STEINBACHs ®®. An das resignierte Eingeständ-
nis: „Vergleicht man diese ganz verschiedenen gesetzlichen Be-
stimmungen, so dürfte es kaum gelingen dieselben unter irgend
einen gemeinsamen Gesichtspunkt zu bringen.“ „Bei näherer
Betrachtung ist vielleicht der Schluss gerechtfertigt, dass bei der
legislativen Entscheidung all der angeführten Fragen in erster
Linie nicht rein juristische Erwägungen massgebend waren“,
schliesst sich unvermittelt der Uebergang zu einer allgemeinen
juristischen Begriffskategorie, der des „gemeinwirtschaftlichen
Schadensverteilungsrechtes“: „Und das Resultat äussert sich dar-
in, dass der Staat beziehungsweise das Land oder die Gemeinde
mehr oder weniger auch die Funktionen einer Versicherungsan-
stalt gegen die von seinen Organen verursachten Schäden über-
nimmt und damit dem gemeinwirtschaftlichen Schadenverteilungs-
rechte ein neues Gebiet eröffnet.“
Nicht minder ist es eine Reaktion gegen die zersplitternde
Kasuistik der Einzelbestimmungen, wenn ULBRICH hinter und
über ihnen „das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, dass der-
jenige, der durch Ausübung der Staatsgewalt gezwungen wird
ein besonderes Opfer zu bringen, das ihn allein, nicht aber gleich-
mässig alle trifft, Entschädigung aus dem Gesamtvermögen er-
halten soll, um die Ungleichheit der Belastung aufzuheben“ er-
blicken will!. Freilich kommt alles darauf an den Uebergang
von dem abstrakten Prinzip zu den konkreten Einzelfällen zu
finden. Und die entscheidende Frage, ob das Prinzip sich auch
in solehen Fällen durchzusetzen vermag, für welche keine posi-
tiven Gesetzestexte vorliegen, findet keine Erledigung !”.
15 Die Grundsätze des heutigen Rechtes über den Ersatz von Vermögens-
schäden 85.
16 Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 271.
17 An anderer Stelle (OestStWB. (2) 2, 117 „Fiskus“) wird sie auch von
ULBRIOH unzweideutig verneint: „Das positive Österreichische Recht hat
jedoch die allgemeine Haftpflicht ausgeschlossen, indem es den Satz auf-
stellt, dass. der Staat aus Handlungen seiner, Beamten an und für sich nicht