Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Da ist zunächst die Behauptung: „Diese Vorschriften (die 
Spezialnormen) haben unverkennbar den Charakter von Aus- 
nahmsbestimmungen“ (RAnDA 76). Aber die Notorietät ihres 
Ausnahmscharakters ist fraglich. Es ist vielleicht logischer, jeden- 
falls aber nicht unlogisch zu sagen, sie seien einzelne Anwen- 
dungsfälle eines allgemeinen Prinzips ; gerade ein solches wird — 
wie gezeigt — emsig gesucht und bald in dieser bald in jener 
Form verkündigt. Damit verschiebt sich sofort das ganze Bild. 
Jenseits von „Ausnahmsbestimmungen“ steht die Regel als Gegen- 
satz; jenseits von „Anwendungsfällen“ das allgemeine Prinzip 
als Bestätigung. 
Dann spielt — wie üblich — der historische Apparat 
(RanDA 77). Eine beiläufige Bemerkung der Protokolle zum 
ABGB. wird zum Beweisdokument. PRATOBEVERA äusserte in 
der Sitzung vom 8. VI. 07: nie könne er glauben, „dass eine 
gleiche Haftung wie selbe im HD. v. 4. I. 1787 Z. 609 bezüg- 
lich der pflichtwidrigen Handlungen des vormundschaftlichen Ge- 
richtes den Obrigkeiten auferlegt wird von dem Landesfürsten 
übernommen werde und er aus den Landeskassen den durch seine 
Beamten zugefügten Schaden ersetze.“ Das Argument ist dürf- 
tig. Von dem Begriffe des Landesfürsten, wie er sich jenen alten 
Kodifikatoren darstellte bis zu unserem Staatsbegriffe führt eine 
säkulare politische Entwicklung. Darf die Rechtswissenschaft sie 
ignorieren? Ist es ein auch nur erträglicher Gedanke die Scho- 
lastik jener Zeit zur Grundlage unseres Verhältnisses zum Staate 
zu machen? 
Diese allgemeinen Erwägungen sollten nicht aus dem Auge 
gelassen werden. Aber man sehe einmal ganz von ihnen ab und 
prüfe die zu posthumer Wichtigkeit erhobene Aeusserung PRATO- 
BEVERAs unbefangen aus ihrer eigenen Zeit heraus. Nichts liegt 
dem alten Juristen ferner als die Absicht, einen Rechtssatz zu 
formulieren oder eine Rechtsüberzeugung auszusprechen. Das 
Problem erscheint ihm nicht als Rechts-, sondern bloss als Macht-
	        
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